Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(Nr. 3935.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf 
unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten 
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Schweden und durch 
Rumänien, sowie den Beitritt der Republik Costarica zu dem Abkommen. 
Vom 26. August 1911. 
Das am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichnete Abkommen zur Verbesserung 
des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren 
(Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 279) haben außer den in den Bekanntmachungen vom 
29. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) und vom 6. Mai 1910 (Reichs--Gesetzl. 
S. 676) aufgeführten Staaten auch Schweden und Rumänien ratifiziert. Nach 
den über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden dieser Staaten gemäß 
Artikel 29 des Abkommens aufgenommenen Protokollen ist die Hinterlegung 
in Bern erfolgt: für Schweden am 13. Juli 1911, für Rumänien am 
3. August 1911. 
Außer den in der erwähnten Bekanntmachung vom 6. Mai 1910 Abfk. 4 
und in der Bekanntmachung vom 22. März 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) 
aufgeführten Staaten hat sch auch die Republik Costarica, die weder auf der 
in Genf am 11. Juni 1906 eröffneten Konferenz vertreten war, noch das Ab- 
kommen vom 22. August 1864 unterzeichnet hat, durch eine an den Schweize- 
rischen Bundesrat gerichtete schriftliche Benachrichtigung vom 29. Juli 1910 
gemäß Artikel 32 Abs. 3 des Abkommens vom 6. Juli 1906 zum Beitritt zu 
diesem Abkommen gemeldet. Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung 
ist gegen die Meldung innerhalb Jahresfrist bei dem Schweizerischen Bundesrate 
kein Widerspruch von einer der Vertragsmächte eingegangen. 
Berlin, den 26. August 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Frantius. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetblatts vermitteln nur die Poflanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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