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Gewährt eine Schiffslinie, die einen Reichszuschuß erhält, bei Beförderung
von Kolonialbeamten Fahrpreis-Vergünstigungen, so sind die verordnungsmäßigen
Vergütungen um den der Ermäßigung des Fahrpreises gleichkommenden Betrag
zu kürzen.
8.
Die Reiseentschädigungen derjenigen Beamten, welche im Anschluß an einen
aus militärischen Rücksichten gebildeten Transport befördert werden, bestimmt
innerhalb der durch dieses Gesetz für Tagegelder und Fuhrkosten einschließlich der
Vergütungen für Zugang und Abgang gezogenen Grenzen der Reichskanzler.
Der Reichskanzler bestimmt auch, welche Beamten einem aus militärischen
Rücksichten gebildeten Transport angeschlossen werden können.
80.
Etatsmäßige Kolonialbeamte, die außerhalb der Schutzgebiete kommissarisch
beschäftigt werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung neben dem ihnen
zustehenden Einkommen Tagegelder, deren Höhe die oberste Reichsbehörde bestimmt.
Neben diesen Tagegeldern werden für Geschäfte am Orte der kommissarischen
Tätigkeit besondere Reisekosten (Tagegelder und Fuhrkosten) nicht gewährt. Das-
selbe gilt von Geschäften außerhalb dieses Ortes in geringerer Entfernung als
2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch außergewöhnliche Umstände
genötigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen oder waren sonstige notwendige Un-
kosten, wie Brücken= oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten.
8 10.
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei der Ausreise und bei Ver-
setzungen zwischen Schutzgebieten für ihre Person Fuhrkosten sowie, wenn sie
nicht während des Umzugs Kolonialzulage beziehen, Tagegelder oder Pauschver-
gütungen nach Maßgabe dieses Gesetzes für die zur Ausführung der Umzugsreise
nach Bestimmung des Reichskanzlers durchschnittlich erforderliche Zeit.
11.
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten ferner bei der Ausreise und
bei Versetzungen zwischen Schutzgebieten allgemeine Umzugskosten, und zwar:
die im § 1 unter I bezeichneten Beamten 2 500 Mark,
„* daselbst unter I » » 2 000 „
v 9 III v 1 200 r*
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Hierzu können nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers Zuschläge im
Höchstbetrage von 150 Prozent dieser Sätze gewährt werden.