Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Gewährt eine Schiffslinie, die einen Reichszuschuß erhält, bei Beförderung 
von Kolonialbeamten Fahrpreis-Vergünstigungen, so sind die verordnungsmäßigen 
Vergütungen um den der Ermäßigung des Fahrpreises gleichkommenden Betrag 
zu kürzen. 
8. 
Die Reiseentschädigungen derjenigen Beamten, welche im Anschluß an einen 
aus militärischen Rücksichten gebildeten Transport befördert werden, bestimmt 
innerhalb der durch dieses Gesetz für Tagegelder und Fuhrkosten einschließlich der 
Vergütungen für Zugang und Abgang gezogenen Grenzen der Reichskanzler. 
Der Reichskanzler bestimmt auch, welche Beamten einem aus militärischen 
Rücksichten gebildeten Transport angeschlossen werden können. 
80. 
Etatsmäßige Kolonialbeamte, die außerhalb der Schutzgebiete kommissarisch 
beschäftigt werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung neben dem ihnen 
zustehenden Einkommen Tagegelder, deren Höhe die oberste Reichsbehörde bestimmt. 
Neben diesen Tagegeldern werden für Geschäfte am Orte der kommissarischen 
Tätigkeit besondere Reisekosten (Tagegelder und Fuhrkosten) nicht gewährt. Das- 
selbe gilt von Geschäften außerhalb dieses Ortes in geringerer Entfernung als 
2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch außergewöhnliche Umstände 
genötigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen oder waren sonstige notwendige Un- 
kosten, wie Brücken= oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten. 
8 10. 
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei der Ausreise und bei Ver- 
setzungen zwischen Schutzgebieten für ihre Person Fuhrkosten sowie, wenn sie 
nicht während des Umzugs Kolonialzulage beziehen, Tagegelder oder Pauschver- 
gütungen nach Maßgabe dieses Gesetzes für die zur Ausführung der Umzugsreise 
nach Bestimmung des Reichskanzlers durchschnittlich erforderliche Zeit. 
11. 
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten ferner bei der Ausreise und 
bei Versetzungen zwischen Schutzgebieten allgemeine Umzugskosten, und zwar: 
die im § 1 unter I bezeichneten Beamten 2 500 Mark, 
  
  
„* daselbst unter I » » 2 000 „ 
v 9 III v 1 200 r* 
7 7 * IV v * 600 * 
* v v V v * 400 7 
4 » »VI » » 300 „ 
r v VII 2 v 200 r2! „ 
Hierzu können nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers Zuschläge im 
Höchstbetrage von 150 Prozent dieser Sätze gewährt werden.
	        
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