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Die Gouverneure erhalten ein Drittel des einmaligen Jahresbetrags ihres
pensionsfähigen Gehalts, sofern die nach Abs. 1 zu gewährenden Beträge für sie
nicht günstiger sind. Die Vergütung wird für diejenigen Gouverneure um ein
Drittel erhöht, welche bis zu ihrer Ernennung einem Gouvernement noch nicht
oder einem Gouvernement von geringerem Range vorgestanden haben. Wird
ein Beamter unter Belassung im Schutzgebiete zum Gouverneur des Schuf=
gebiets befördert, so erhält er die für das ihm übertragene höhere Amt bestimmte
Vergütung abzüglich des Betrags, den er für das bisher von ihm bekleidete
Amt bezogen hat.
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach Abs. 1) 2 fest,
zusetzenden Vergütung. Verehelicht sich ein Beamter zwischen dem Tage der Er-
nennung und dem Tage des Eintreffens an dem neuen Amtssitz, so ethält er
die Vergütung für allgemeine Umzugskosten nach Maßgabe der für Beamte mit
Familie bestimmten Sätze.
12.
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei der Ausreise und bei Ver-
setzungen zwischen Schutzgebieten ferner besondere Umzugskosten, und zwar
1. sämtliche Beamte für die Beförderung (ausschließlich Verpackung und
Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirküch
gezahlten Beträge auf Grund im einzelnen erläuterter und belegtet
Nachweise mit der Maßgabe, daß, soweit die Beförderung der Gegen
stände mittels Eilfahrt erfolgt ist, nur ein Drittel der hierfür gezahlten
Beträge vergütet wird;
für jedes mitgenommene Familienmitglied die in §§ 2 und 3 fest
gesetzten Fuhrkosten; die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten
außerdem für jeden mitgenommenen Dienstboten innerhalb des Reichs-
gebiets 0,o5 Mark, außerhalb des Reichsgebiets 0,06 Mark für jeden
angefangene Kilometer der kürzesten benutzbaren Wegestrecke. Den im
§ 1 unter V und VI bezeichneten Beamten mit Familie können die
gleichen Fuhrkosten für einen mitgenommenen Dienstboten bewilligt
werden.
Im Falle des § 7 Abs. 1 kommen die Fuhrkostenvergütungen
in Fortfall.
Außerdem ist der Mietzins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für
die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte während der Zeit von dem
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem
die Auflösung des Mietverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch
längstens für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden. Hat der Beamte im
eigenen Hause gewohnt, so kann ihm gleichfalls eine Entschädigung, und zwar
höchstens bis zum Jahresbetrage des ortsüblichen Mietwerts der von ihm benutzten
Wohnung gewährt werden.
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