— 908 —
(Nr. 3939.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Luxemburgs zu dem am 4. Mai 1910
in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung un-
züchtiger Veröffentlichungen und die Inkraftsetzung des Abkommens in den
deutschen Schutzgebieten. Vom 15. September 1911.
Dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und anderen Staaten zur Bekämpfung der Verbreitung un-
züchtiger Veröffentlichungen (Reichs-Gesetzbl. S. 209), das für Deutschland und
von den in der Bekanntmachung vom 5. Mai 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 215)
ferner aufgeführten Staaten ratifiziert worden ist, ist Luxemburg, welches das
Abkommen nicht unterzeichnet hatte, durch eine am 16. Mai 1911 gemäß
Artikel 4 des Abkommens abgegebene Erklärung beigetreten.
Ferner hat Deutschland durch eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absl. 1
des Abkommens der Französischen Regierung angezeigt, daß es das Abkommen
in allen deutschen Schutzgebieten in Kraft setzen werde. Die Anzeige ist am
24. August 1911 in Paris hinterlegt worden.
Berlin, den 15. September 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Kiderlen-Waechter.
—“———.-O-—-——
(Nr. 3940.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den
D Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. September 1911.
ie Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom I1. Februar
1911, Reichs-Gesetzbl. S. 68ff. von 1911), ist, wie folgt, geändert worden:
Im Abschnitt Schweiz ist unter A. II. (Reichs-Gesetzbl. S. 93) als neue
Nummer 25.#eingefügt:
5, Saignelgier-La Chaux-de-Fonds-Bahn“.
Die seitherige Ziffer 25 a (Sernftalbahn) ist in 25b abgeändert. Der
wirkliche Eintritt der Saignelégier — La Chaux-de-Fonds--Bahn erfolgt am
24. September d. J.
Berlin, den 20. September 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Wackerzapp.
Denu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.