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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
54.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und #nderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs.
ordnung. S. 911. — Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten
Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Panama. S. 914.
(Nr. 3943.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisen-
bahn-Verkehrsordnung. Vom 16. Oktober 1911.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Mr. la. Sprengstoffe.
1. Eingangsbestimmungen. A Sprengmittel.
a) In der 1. Gruppe a wird der Eingang des mit „Ammonkarbonit“ begin-
nenden Absatzes gefaßt:
Ammonkarbonit, auch mit der angehängten Zahl 1, (Gemenge
usw. .. .. wie bisher).
b) In der 3. Gruppe f wird vor dem mit „Lignosit II/4 beginnenden Absatz
eingefügt:
Gelatine-Romperite, auch mit den angehängten Buchstaben A, B
C usw. (Gemenge von gelatiniertem Nitroglyzerin und Glyzerin
von kohlenstoffreichen Verbindungen wie Kartoffelmehl, und von
anorganischen Salpetern, auch mit aromatischen Nitroverbindungen
und Alkalichloriden
2. Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung. Schießmittel.
In der Überschrift unter 4 werden am Ende die Worte „Frachtstücken von
höchstens 200 kg Gewicht“ ersetzt durch:
Mengen von höchstens 200 kg Gewicht.
Meichs- Gesetzbl. 1911. 147
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1911.