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6. Marken, die nicht bereits anderweit entwertet worden sind, hat die
Versicherungsanstalt zu entwerten. Die Form des Entwertens bleibt der Ver—
sicherungsanstalt überlassen. «
7. Beim Entwerten dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden,
insbesondere müssen der Geldwert, die Lohnklasse und der Name der Versiche-
rungsanstalt ersichtlich bleiben.
8. Wer den vorstehenden oder den von der obersten Verwaltungsbehörde
gemäß Nr. 5 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden
Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, vom
Versicherungsamte mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
9. Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen
darauf gesetzten Vermerk für ungültig erklärt werden. Dabei ist auf die Außen-
seite der Quittungskarte handschriftlich oder durch Stempel unter Einrückung der
Zahl der vernichteten Marken der Vermerk ).... Marken vernichtet“ sowie die
Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen.
10. Diese Bestimmungen treten vom 1. Januar 1912 ab an die Stelle
der Bekanntmachung vom 9. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 665) und der
Nr. I der Bekanntmachung vom 3. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 590).
Berlin, den 10. November 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
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