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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
Nr. 59.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. S. 9"5. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze
vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen
Mannschaften. S. 940. — Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden
Stempel- und Jahreszeichen. S. 951.
(Nr. 3954.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 8. November 1911.
A., Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage) wie folgt,) ergänzt und geändert:
Ur. Ia. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
Es wird nachgetragen:
1. In der 1. Gruppe à
hinter dem mit „Gesteins-Gehlingerit III/ beginnenden Absatz:
Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen I), II und HI
(Gemenge von Ammodniaksalpeter, Stärkemehl, Kochsalz und
von höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von
höchstens 5 Prozent Barytsalpeter und von höchstens 6 Prozent
Trinitrotoluol).
hinter dem mit „Glückauf“ beginnenden Absatz:
Glückauf 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzen-
mehlen, auch mit Zusatz von Natronsalpeter, Dinitrobenzol,
Ammoniumoxalat, höchstens 8 Prozent Kupfernitratammoniak
und Kochsalz oder diesem ähnlichen, neutralen) beständigen,
die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
2. In der 2. Gruppe b
hinter dem mit „Alkalsit B“ beginnenden Absatz: -
Bomlit 1 (Gemenge von höchstens 34 Prozent Kaliumperchlorat,
höchstens 24 Prozent Kalisalpeter, von Ammoniaksalpeter)
Reichs-Gesetzbl. 1911. 163
Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1911.