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höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 4 Prozent
Schießwolle und von Vaseline, auch mit Zusatz von anderen
Kohlenwasserstoffen und von Kohle).
Vomlit II (Gemenge von höchstens 55 Prozent Kaliumperchlorat,
von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchstens 20 Prozent
Trinitrotoluol, höchstens 3 Prozent Schießwolle, von Stärke-
mehl, Vaseline und Naphthalin, auch mit Zusatz anderer
Kohlenwasserstoffe).
Bomlit III (Gemenge von höchstens 60)75 Prozent Kalium-
perchlorat, von Ammoniaksalpeter, höchstens 20 Prozent Tri=
nitrotoluol, höchstens 2 Prozent Schießwolle, von Stärkemehl,
Rizinusöl und Naphthalin, auch mit Zusatz anderer Kohlen-
wasserstoffe).
Ur. Ib. Munition.
E. Verladung.
Abs. () wird gefaßt:
() Die sprengkräftigen Zündungen (Hiffer 4) dürfen nicht
mit Sprengstoffen unter Ia,) mit brisanten Sprengladungen,
mit Geschützmunition oder mit Signalfeuerwerk (lb giffer 5)
7 und 8) in denselben Wagen uii. wie bisher.
Ur. lc. Jündwaren und Feuerwerkskörper.
1. Eingangsbestimmungen.
Ziffer 24 wird gefaßt:
4) Zündblättchen (Amorces), Zündbänder und Paraffinzündbänder) ent-
haltend einen Knallsatz aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen
Mengen von Phosphor, ferner aus Schwefelantimon, Schwefel,
Milchzucker, Ultramarin, Klebemitteln (Dertrin, Gummi) oder der-
gleichen. In 1000 Zündpillen dürfen im ganzen höchstens 7/8 8
Knallsatz verwendet sein.
Knallkörper, die mittels Schlagbolzenvorrichtung zur Detonation
gebracht werden, wie Knallkorke, Knallkapseln und dergleichen; jedes
Muster muß vom Reichs-Eisenbahnamt ausdrücklich zur Beförderung
zugelassen sein.
2. B. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (3) wird am Ende hinter entsprechen= hinzugefügt:
außerdem muß bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (Ziffer 20
zweiter Absat) vom Absender bescheinigt sein, daß sie vom Reichs-
Eisenbahnamte zur Beförderung zugelassen sind.