Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 4 Prozent 
Schießwolle und von Vaseline, auch mit Zusatz von anderen 
Kohlenwasserstoffen und von Kohle). 
Vomlit II (Gemenge von höchstens 55 Prozent Kaliumperchlorat, 
von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchstens 20 Prozent 
Trinitrotoluol, höchstens 3 Prozent Schießwolle, von Stärke- 
mehl, Vaseline und Naphthalin, auch mit Zusatz anderer 
Kohlenwasserstoffe). 
Bomlit III (Gemenge von höchstens 60)75 Prozent Kalium- 
perchlorat, von Ammoniaksalpeter, höchstens 20 Prozent Tri= 
nitrotoluol, höchstens 2 Prozent Schießwolle, von Stärkemehl, 
Rizinusöl und Naphthalin, auch mit Zusatz anderer Kohlen- 
wasserstoffe). 
Ur. Ib. Munition. 
E. Verladung. 
Abs. () wird gefaßt: 
() Die sprengkräftigen Zündungen (Hiffer 4) dürfen nicht 
mit Sprengstoffen unter Ia,) mit brisanten Sprengladungen, 
mit Geschützmunition oder mit Signalfeuerwerk (lb giffer 5) 
7 und 8) in denselben Wagen uii. wie bisher. 
Ur. lc. Jündwaren und Feuerwerkskörper. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Ziffer 24 wird gefaßt: 
4) Zündblättchen (Amorces), Zündbänder und Paraffinzündbänder) ent- 
haltend einen Knallsatz aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen 
Mengen von Phosphor, ferner aus Schwefelantimon, Schwefel, 
Milchzucker, Ultramarin, Klebemitteln (Dertrin, Gummi) oder der- 
gleichen. In 1000 Zündpillen dürfen im ganzen höchstens 7/8 8 
Knallsatz verwendet sein. 
Knallkörper, die mittels Schlagbolzenvorrichtung zur Detonation 
gebracht werden, wie Knallkorke, Knallkapseln und dergleichen; jedes 
Muster muß vom Reichs-Eisenbahnamt ausdrücklich zur Beförderung 
zugelassen sein. 
2. B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (3) wird am Ende hinter entsprechen= hinzugefügt: 
außerdem muß bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (Ziffer 20 
zweiter Absat) vom Absender bescheinigt sein, daß sie vom Reichs- 
Eisenbahnamte zur Beförderung zugelassen sind.
	        
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