Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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3. B. Sonstige Vorschriften. 
a) Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt: 
b) bis zu 2 kg wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5); sie darf auch 
in starke, zugeschmolzene Glaskolben gefüllt sein, die mit Kieselgur in 
starke, dichtverschlossene Blechgefäße fest eingebettet sein müssen; 
Die jetzigen Unterabsätze b und c erhalten die Bezeichnung c und d. 
Der neue Unterabsatz c wird gefaßt: 
) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffer 6; 
b) Im Abs. (6) wird der Unterabsatz b gefaßt: 
b) für Brom (Liffer 4) bis zu 500 g, für wasserfreie Schwefel- 
säure (Ziffer 5) bis zu 2 kg und für die Stoffe der Ziffern 1, 
2 und 3 bis zu 10 kg, unf.. wie bisher. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. November 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
(Nr. 3955.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 
10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien 
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 9. November 1911. 
D. Bundesrat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1911 beschlossen: 
An Stelle des bisherigen Musters A der Bekanntmachung vom 12. De- 
zember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1307) tritt das beiliegende Muster A einer 
Empfangsbescheinigung über Familien-Unterstützung. 
Berlin, den 9. November 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
	        
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