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3. B. Sonstige Vorschriften.
a) Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt:
b) bis zu 2 kg wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5); sie darf auch
in starke, zugeschmolzene Glaskolben gefüllt sein, die mit Kieselgur in
starke, dichtverschlossene Blechgefäße fest eingebettet sein müssen;
Die jetzigen Unterabsätze b und c erhalten die Bezeichnung c und d.
Der neue Unterabsatz c wird gefaßt:
) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffer 6;
b) Im Abs. (6) wird der Unterabsatz b gefaßt:
b) für Brom (Liffer 4) bis zu 500 g, für wasserfreie Schwefel-
säure (Ziffer 5) bis zu 2 kg und für die Stoffe der Ziffern 1,
2 und 3 bis zu 10 kg, unf.. wie bisher.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 8. November 1911.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
(Nr. 3955.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom
10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 9. November 1911.
D. Bundesrat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1911 beschlossen:
An Stelle des bisherigen Musters A der Bekanntmachung vom 12. De-
zember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1307) tritt das beiliegende Muster A einer
Empfangsbescheinigung über Familien-Unterstützung.
Berlin, den 9. November 1911.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.