Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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3. 
1. Zusätzlich erhält das Stempelzeichen 
a) in dem Eichstempel der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission und 
in dem Eichstempel der Königlich Bayerischen Normal-Eichungs- 
kommission einen sechsstrahligen Stern je über und unter dem Bande: 
D * R   
b) in dem Eichstempel der Aufsichtsbehörden die von der Behörde im 
Reichsgebiete geführte Ordnungszahl über dem Bande und einen sechs- 
strahligen Stern unter dem Bande: 
10 
c) in dem Eichstempel der Eichämter die Ordnungszahl der Ausfsichts- 
behörde über dem Bande und die von dem Eichamt im Aufsichts- 
bezirke geführte Ordnungszahl unter dem Bande: 
10 
- 
In dem Eichstempel der Abfertigungsstellen kann der Ordnungszahl 
des Eichamts noch ein die Abfertigungsstelle kennzeichnender lateinischer 
Buchstabe beigesetzt werden: 
0 
1 
In Bayern tritt an die Stelle der Zahl der Aufsichtsbehörde die 
Nummer des Regierungsbezirkes. 
. Bei schriftlicher Ausfertigung der Ergebnisse eichtechnischer Prüfungen haben 
die Eichbehörden, einschließlich der Abfertigungsstellen, Stempel und Siegel 
zu gebrauchen, die das Stempelzeichen mit den aus Nr. 1 sich ergebenden 
Zusätzen zeigen und eine die Behörde bezeichnende Umschrift tragen. 
84. 
Die Kaiserliche Normal-Eichungskommission ist ermächtigt: 
.l soweit ein Bedürfnis obwaltet, die Anwendung der Vorschrift des § 1 Nr. 3 
auf andere als die dort bezeichneten Gegenstände auszudehnen; 
aus technischen Gründen für die Neueichung von Gegenständen mit unzu- 
reichender Abmessung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 1, 2 und 
des § 3 Nr. 1 zuzulassen. 
85. 
Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit der Maß- und Gewichtsordnung 
vom 30. Mai 1908 in Kraft. 
Berlin, den 14. November 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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