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3.
1. Zusätzlich erhält das Stempelzeichen
a) in dem Eichstempel der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission und
in dem Eichstempel der Königlich Bayerischen Normal-Eichungs-
kommission einen sechsstrahligen Stern je über und unter dem Bande:
D * R
b) in dem Eichstempel der Aufsichtsbehörden die von der Behörde im
Reichsgebiete geführte Ordnungszahl über dem Bande und einen sechs-
strahligen Stern unter dem Bande:
10
c) in dem Eichstempel der Eichämter die Ordnungszahl der Ausfsichts-
behörde über dem Bande und die von dem Eichamt im Aufsichts-
bezirke geführte Ordnungszahl unter dem Bande:
10
-
In dem Eichstempel der Abfertigungsstellen kann der Ordnungszahl
des Eichamts noch ein die Abfertigungsstelle kennzeichnender lateinischer
Buchstabe beigesetzt werden:
0
1
In Bayern tritt an die Stelle der Zahl der Aufsichtsbehörde die
Nummer des Regierungsbezirkes.
. Bei schriftlicher Ausfertigung der Ergebnisse eichtechnischer Prüfungen haben
die Eichbehörden, einschließlich der Abfertigungsstellen, Stempel und Siegel
zu gebrauchen, die das Stempelzeichen mit den aus Nr. 1 sich ergebenden
Zusätzen zeigen und eine die Behörde bezeichnende Umschrift tragen.
84.
Die Kaiserliche Normal-Eichungskommission ist ermächtigt:
.l soweit ein Bedürfnis obwaltet, die Anwendung der Vorschrift des § 1 Nr. 3
auf andere als die dort bezeichneten Gegenstände auszudehnen;
aus technischen Gründen für die Neueichung von Gegenständen mit unzu-
reichender Abmessung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 1, 2 und
des § 3 Nr. 1 zuzulassen.
85.
Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit der Maß- und Gewichtsordnung
vom 30. Mai 1908 in Kraft.
Berlin, den 14. November 1911.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.