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Reichs-Gesehblatt.
Jahrgang 1911.
60.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Verhängung von Arreststrafen gegen Angehörige der Polizeitruppe
in Ostafrika. S. o53. — Bekanntmachung, betreffend den börsenmöäßigen Zeithandel in Getreide
an der Produktenbörse zu Danzig. S. 954.
(Nr. 3957.) Verordnung, betreffend die Verhängung von Arreststrafen gegen Angehörige der
Polizeitruppe in Ostafrika. Vom 6. November 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen #2.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 55 des Kolonialbeamten-
gesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 881) für das Schutzgebiet
Deutsch Ostafrika was folgt:
Gegen die Polizeiwachtmeister und die ihnen nachgeordneten weißen An-
gehörigen der Polizeitruppe kann als Ordnungsstrafe auch Arreststrafe auf die
Dauer von höchstens acht Tagen verhängt werden. Die Arreststrafe darf nur
in solchen Räumen vollstreckt werden, die den Verhältnissen der zu bestrafenden
Beamten angemessen sind.
Zur Verhängung von Arreststrafen sind das Reichs-Kolonialamt und der
Gouverneur berechtigt. Der Gouverneur kann seine Befugnis mit Ermächtigung
des Reichs-Kolonialamts an andere Behörden oder Beamte weiter übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. November 1911.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs Gesetzbl. 1911. 154
Ausgegeben zu Berlin den 20. November 1911.