Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 957 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
  
  
622. 1 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifkationsurkunde Portugals zu dem am 
4. Mal 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver- 
öffentlichungen. S. 957. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern in Rohrzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten. 
S. vos. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 939. — Eichordnung für das Deutsche Reich. S. uoo. 
  
  
(Nr. 3961.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Por- 
tugals zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur 
Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. Vom 21. No- 
vember 1911. 
D. im Reichs-Gesetzblatte von 1911 Seite 209 abgedruckte, am 4. Mai 1910 
in Purris unterzeichnete Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger 
Veröffentlichungen ist von Portugal ratifiziert worden; die Hinterlegung der 
Ratifikationsurkunde ist am 6. Oktober 1911 in Paris erfolgt. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 15. Sep- 
teinber 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 908) an. 
Berlin, den 21. November 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Woechter. 
  
  
Neichs-Gesehbl. 1911. 156 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1911.
	        
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