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bei solchen mit Metallbeschlag dicht an diesem auf einer der mit Be-
zeichnung versehenen Flächen,
bei Strichmaßen dicht an dem ersten und letzten Striche jeder einzelnen
auf dem Maßstab aufgebrachten Gesamtlänge.
2. Bei Endmaßen oder Strichmaßen mit einer oder mehreren Einteilungen
ist außerdem noch jede Einteilung in ihrer Mitte möglichst nahe den Einteilungs-
marken zu stempeln.
Haben einzelne Teilabschnitte der Hauptteilung des Maßes eine engere Ein-
teilung, so erhält jede einzelne einen Stempel in ihrer Mitte und noch einen
weiteren Stempel an einem ihrer Endstriche, wenn sie sich nicht bis zu einem
Ende der Maßlänge erstreckt.
3. Bilden bei Bandmaßen bewegliche Ringe einen Teil der Maßlänge,
so sind sie an den die Begrenzung bildenden Stellen zu stempeln. Auch ist ihre
Verbindung mit dem Maße durch Stempelung zu sichern.
4. Das Jahreszeichen wird einem der zur Beglaubigung der Gesamtlänge
bestimmten Stempelzeichen beigefügt.
Sind mehrere Gesamtlängen und Bezeichnungen vorhanden, so genügt
gleichwohl ein Jahreszeichen.
5. Bei Bandmaßen darf die Stempelung bei der Nacheichung auch auf
einer am Ringe anzubringenden Plombe ausgeführt werden, falls die Herrichtung
einer längeren Stempelstelle # 9) nicht ratsam erscheint.
B. Dickenmaße (Kluppmaße).
19.
Zulässige Maßgrößen. ·
ZulässigsindKluppmaßevon2biseinschließlich0,1MeterinAbstufungen
von 0/1 Meter. êé.“
Einteilungen sind zulässig nach ganzen und halben Zentimeter sowie nach
ganzen und halben Millimeter.
20.
Material.
Zulässig sind:
Metall, Elfenbein, Knochen und anderes Material von ähnlicher
Festigkeit und Beständigkeit für Kluppmaße jeder Länge, Holz für
Kluppmaße von 2 bis einschließlich 0,e Meter, Buchsbaumholz auch
für kleinere Kluppmaße.
21.
Gestalt und Einrichtung.
1. Zulässig sind nur Kluppmaße, bei denen der eine Kluppstab (Schenkel,
Schnabel) fest mit dem einen Ende des Maßstabs verbunden, der andere be-
weglich und abnehmbar ist, und bei denen die Gleitschiene aus einem Stücke besteht.