Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

IX 
B. Für den Abstand der freien Enden der Kluppstäbe, wie er sich durch 
Vergleich mit dem an dem Maßstab abgelesenen Abstande dieser Stäbe ergibt, 
1. bei den Kluppmaßen aus Holz außer Buchsbaumholz das Dreifache 
des zulässigen Fehlers der Gesamtlänge, 
2. bei den übrigen Kluppmaßen das Doppelte des zulässigen Fehlers der 
Gesamtlänge des Maßstabs. 
C. Für die Einteilung 
1. für den Abstand irgend einer Einteilungsmarke von dem Anfang 
(Nullende) der Maßlänge den vollen Betrag des Fehlers der Gesamt- 
länge, 
2. für den Unterschied der Längen 
benachbarter Zentimeter und halber Zentimeter 0) Millimeter, 
benachbarter Millimeter und halber Millimeter 0/1 Millimeter. 
624. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt dicht an dem freien Ende jeder Teilung. 
Außerdem erhalten die beiden Kluppstäbe auf der Führung eine Nummer, und 
zwar die gleiche. 
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen am freien Ende einer 
Teilung beigefügt. 
C. Flächenmaße (Planimeter). 
25. 
Zulässige Meßgeräte. 
Zulässig sind nur solche Einrichtungen, bei denen die zu messende Fläche 
mit einem am Ende eines Fahrstabs befindlichen Stifte unter Abrollung einer 
den Flächeninhalt anzeigenden oder diese Anzeige vermittelnden Meßrolle um- 
fahren wird. 
26. 
Material. 
Zulässig ist nur Metall. 
827. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Die Ausführung muß Gewähr leisten für längere Brauchbarkeit der 
Achsenlager und für die Unveränderlichkeit der wesentlichen Teile, insbesondere des 
Durchmessers der Meßrolle sowie der Länge des Fahrstabs. 
2. Die Teilung darf nur nach metrischem Maße ausgeführt sein, sie soll 
nach ganzen, halben, fünftel oder zehntel Quadratdezimeter fortschreiten. 
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