Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

236  Hypothekenrechtliche  Fragen.

Vormerkung  einer  Hypothek  auf  dem  Anwesen  der  Ehelente
  B.  im  Hypothekenbuche  für  das  Guthaben  des  Ersteren
  verfügt  und  an  die  genannten  Ehegatten  eine  der
allegirten  Gesetzesbestimmung  entsprechende  Mittheilung
ergehen  lassen.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  hierin  vorgesetzten
  einmonatlichen  Frist  wurde  vom  Vertreter  des
A.  die  Umwandlung  der  vorgemerkten  Hypothek  in  definitiven
  Eintrag  bei  dem  Hypothekenamt  beantragt.  Dieses
Gesuch  wurde  jedoch  mit  Beschluß  vom  13.  Februar  1893
kostenfällig  abgewiesen,  weil  das  Anwesen  der  B.  zur
Zeit  mehrfach  beschlagnahmt  sei  und  während  des  Bestehens
  der  Beschlagnahme  Vormerkungen  in  definitive
Einträge  nicht  verwandelt  werden  dürften.

Die  gegen  die  amtsgerichtliche  Entscheidung  Seitens
des  A.  eingelegte  Beschwerde  wurde  vom  Landgerichte
als  unbegründet  verworfen;  ebenso  auch  durch  Beschluß
des  Obersten  Lamemsgerichts  vom  15.  April  1893  die  eihobene
  weitere  Beschwerde.

Aus  den  Gründen:

Wie  das  Amtsgericht  konstatirt,  sind  auf  dem  Bi'schen
Folium  in  der  Zeit  vom  22.  Oktober  1892  bis  28.  Januar
  1893  in  der  zweiten  Rubrik  vier  zur  Zeit  noch
bestehende  Beschlagnahmen  eingetragen  worden.  Es  fragt
sich  daher,  ob  trotz  dieser,  zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung
  des  betreffenden  Anwesens  bestehenden  Beschlagnahmen
  die  in  Gemäßheit  des  Art.  40  der  Subh.=Novelle
  vorgemerkte  Hypothek  während  der  Dauer  des

stationsverfahrens  in  einen  definitiven  Eintrag
(sog.  Zwangshypothek)  umgewandelt  werden  könne.

Der  Art.  33  der  Subh.-Ordn.  vom  23.  Februar  1879
bestimmt  in  seinem  ersten  Absatz,  daß  alle  nach  der  Beschlagnahme
  zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung  von
dem  Schuldner  oder  den  dort  weiter  bezeichneten  Personen
  hinsichtlich  des  Beschl  standes  abgeschlossenen
  Verträge  oder  sonst  getroffenen,  die  Gläubiger
beeinträchtigenden  Verfügungen  nichtig  seien.  Daran