236 Hypothekenrechtliche Fragen.
Vormerkung einer Hypothek auf dem Anwesen der Ehelente
B. im Hypothekenbuche für das Guthaben des Ersteren
verfügt und an die genannten Ehegatten eine der
allegirten Gesetzesbestimmung entsprechende Mittheilung
ergehen lassen. Nach fruchtlosem Ablaufe der hierin vorgesetzten
einmonatlichen Frist wurde vom Vertreter des
A. die Umwandlung der vorgemerkten Hypothek in definitiven
Eintrag bei dem Hypothekenamt beantragt. Dieses
Gesuch wurde jedoch mit Beschluß vom 13. Februar 1893
kostenfällig abgewiesen, weil das Anwesen der B. zur
Zeit mehrfach beschlagnahmt sei und während des Bestehens
der Beschlagnahme Vormerkungen in definitive
Einträge nicht verwandelt werden dürften.
Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Seitens
des A. eingelegte Beschwerde wurde vom Landgerichte
als unbegründet verworfen; ebenso auch durch Beschluß
des Obersten Lamemsgerichts vom 15. April 1893 die eihobene
weitere Beschwerde.
Aus den Gründen:
Wie das Amtsgericht konstatirt, sind auf dem Bi'schen
Folium in der Zeit vom 22. Oktober 1892 bis 28. Januar
1893 in der zweiten Rubrik vier zur Zeit noch
bestehende Beschlagnahmen eingetragen worden. Es fragt
sich daher, ob trotz dieser, zum Zwecke der Zwangsversteigerung
des betreffenden Anwesens bestehenden Beschlagnahmen
die in Gemäßheit des Art. 40 der Subh.=Novelle
vorgemerkte Hypothek während der Dauer des
stationsverfahrens in einen definitiven Eintrag
(sog. Zwangshypothek) umgewandelt werden könne.
Der Art. 33 der Subh.-Ordn. vom 23. Februar 1879
bestimmt in seinem ersten Absatz, daß alle nach der Beschlagnahme
zum Zwecke der Zwangsversteigerung von
dem Schuldner oder den dort weiter bezeichneten Personen
hinsichtlich des Beschl standes abgeschlossenen
Verträge oder sonst getroffenen, die Gläubiger
beeinträchtigenden Verfügungen nichtig seien. Daran