Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Sporteltare,

für  Acciscommissarien  und  Inspectoren.

Abschriften,  Copialgebühren,
für  die  Seiitetee
wenn  es  halb  gebrochen  geschrleben  wird,  für  jedes  Blate,  mie
wenigstens  24  Zeilen  auf  jede  Seie
und  ist  sich  Hierbei  nach  dem  Generale  vom  1sten  Sepcember  1304.
die  Abstellung  des  weitläuftigen  Schreibemaßes  2c.  betreffend,  zu

richten.
Attestat,  schriftliches,  so  auf  Ansuchen  ertheilet  wird
Auflage.  .  .

Ausfertigungen,  welche  keinen  besondern  Ansatz  haben,  nach  Wichtis—
keit  der  Sachh...  ..

bis
Bericht,  nach  Ausfuͤhrlichkeit  desselben  und  Wichtigkeit  der  Sache,

bis
für  ein  von  der  Parthei  veranlaßtes  Inserat,  die  Hälsee  des  Ansatzes
  für  den  Bericht.
Wenn  solcher  blos  wegen  Verschiedenheit  in  den  Meinungen  der
Accisbehèörden,  oder  über  Regievorschriften  und  Punkte,  oder  auf
unsportulirte  Rescripte  zu  erstatten  ist,  so  ist  an  Gebühren  dafür
elwas  nicht  zu  verlangen.

Bescheide,  in  geringfügigen  Sachen

in  andern  Sachen,  nach  Beschaffenbeit  der  Wichtigkei  der  Soche,

bis
Besichtigung.
Einer  tocalbesichtigung,  Ausmessung  und  dergl.  beizuwohnen  und
die  deshalb  nöthige  Registratur  zu  fertigen,  auf  einen  ganzen  hierauf
verwendetenddda  .

Gesetzsammlung  1826.  (350)

 

 

 

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