Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                     — 420 — 
                                                     § 3. 
       Die Wahlen der Vertrauensmänner aus den Arbeitgebern und den ver- 
sicherten Angestellten können zu verschiedenen Zeiten stattfinden. 
   Die wahlberechtigten Arbeitgeber nehmen nur an der Wahl der Vertrauens- 
männer aus den Arbeitgebern, die wahlberechtigten versicherten Angestellten nur 
an der Wahl der Vertrauensmänner aus den versicherten Angestellten teil.
 
                                                    §   4. 
          Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Jedoch haben Arbeitgeber, die 
mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, 
zwei Stimmen. Für je weitere angefangene hundert versicherte Angestellte erhöht 
sich die Zahl um eine Stimme. 
Kein Arbeitgeber hat mehr als zwanzig Stimmen. 
                                                   §   5. 
    Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wahl- 
berechtigt sind — auch 
1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäfts- 
fähiger natürlicher Personen, 
2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen 
Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie 
nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach für eine 
juristische Person oder Gesellschaft mehrere wahlberechtigte Personen 
vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben. 
Sind Reich oder Staat Arbeitgeber, so kann für das Reich der Reichs- 
kanzler, für den Staat die oberste Verwaltungsbehörde über die Ausübung des 
Wahlrechts das Nähere bestimmen. 
                                                        §   6. 
         Wählbar als Arbeitgeber sind auch die im § 5 Abs. 1, 2 bezeichneten 
Personen, ferner die bevollmächtigten Betriebsleiter sämtlich, wenn sie nicht als 
Angestellte wählbar sind. 
                                                       §   7. 
    In den Bekanntmachungen (§ 2 Abs. 1, 2) sind die Wahlberechtigten auf- 
zufordern, für die Wahl Vorschlagslisten bis spätestens 3 Wochen vor dem Wahl- 
tag, bei mehreren Wahltagen vor dem ersten Tage, dem Wahlleiter einzu- 
reichen. Zugleich sind sie darauf hinzuweisen, daß nur für unveränderte Vor- 
schlagslisten gestimmt werden darf. 
                                                       §   8. 
        Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die versicherten An- 
gestellten getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens so viel Namen
	        
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