Volltext : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8  17.  Reichs-Finanzbehörden.  53

III.  Das  Reichsmarine-Amt  und  die  kaiserliche  Admiralität.

Die  Trennung  des  Oberkommandos  von  der  Verwaltung  bei
der  Kriegsmarine  erfolgte  durch  kaiserl.  Erlaß  vom  30.  März  1889
Web.  19,  458.  Zum  Reichsmarineamt  ressortiert  unter  vielem  anderen
auch  die  deutsche  Seewarte  zu  Hamburg,  errichtet  durch  Gesetz  vom
9.  Januar  1875  (Web.  10,  551  Reichs-Ges.-Bl.  S.  11),  über  deren
Sitz,  Geschäftskreis,  Errichtung  s.  Verordn.  vom  26.  Dezember  1875.
Web.  11,  301.

IV.  Das  Reichspostamt  ?)

mit  drei  Abteilungen  für:

1)  Postangelegenheiten,

2)  Telegraphen=  und  Telephonangelegenheiten,

3)  Verwaltungsangelegenheiten,  (Kaiserl.  Verordnung  vom  21.
Dezember  1875:  Web.  11,  285  und  Erlaß  vom  23.  Februar
1880:  Web.  11,  284  Anm.  1).

Unter  ihm  stehen  40  Oberpostdirektionen  (Web.  11,  285

Anm.  2)  nebst  den  dazu  gehörigen  Post=  und  Telegraphenämtern,
  sowie  die  Reichsdruckerei.

V.  Das  Reichseisenbahnamt

errichtet  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1873  (Web.  10,  46)
zum  Vollzuge  des  Art.  41—47  der  Reichs-Verf.  und  das  verstärkte
  Reichseisenbahnamt  nach  §  5  Ziff.  4  des  vorstehenden
Gesetzes.  Reichs-Ges.-Bl.  S.  165  und  Regulativ  hiezu  vom  13.  März
1876  Centr.-Bl.  S.  197.

Ueber  die  Kompetenz  des  Reichseisenbahnamts  s.  §  4  und  5
des  eit.  Gesetzes.  teichseisenbah  s.  8

VI.  Die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  mit  der  General-Direktion
der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  zu  Straßburg.

Ueber  die  Errichtung  eines  Reichsamtes  für  die  Verwaltung
der  Reichseisenbahnen  siehe  Erl.  vom  27.  Mai  1878,  Web.  12,  290;
und  über  die  Bildung  eines  Eisenbahnrates  für  die  bayerische  Staatseisenbahnverwaltung
  V.-O.  vom  16.  März  1881,  Web.  14,  729.

§  17.
ad  B.  b.  Reichsfinanzbehörden.
I.  Das  Reichsschatzamt.)

Zur  Führung  der  Finanzverwaltung  des  Reiches  speziell  errichtet
  auf  Grund  des  Erlasses  vom  14.  Juli  1879  (Web.  13,  116;
Reichs-Ges.-Bl.  196).

*)  Lab.  1,  355.