421
Art. 16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in Vollzug
gesetzt wird, sollen in den zum Zollvereine gehoͤrigen Gebieten alle etwa noch bestehenden
Stappel= und Umschlags-Rechte aufhören und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung
oder Lagerung gezwungen werden bönnen, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche
Zollordnung oder die betrefsenden Schifffahrts-Reglements es zulassen
oder vorschreiben.
Art. 17.
Kanal-, Schleußen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Riederlage-Gebühren
und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, sollen nur bei Benüßung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben und für lehtere
nicht erhöht, auch überall von den Unterthanen der andern bontrahirenden Staaten
auf völlig gleiche Weise wie von den eigenen Unterthanen erhoben werden. Findet
der Gebrauch einer Waage oder Krahnen-Einrichtung nur zum Behufe einer zollamtlichen
Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung bei schon einmal zollamtlich
verwogenen Waaren nicht ein.
Art. 18.
Die kontrahirenden Staaten wollen auch ferner gemeinschaftlich dahin wirken, daß
durch Aunahme gleichfoͤrmiger Grundsaͤtze die Gewerbsamkeit befoͤrdert und der Befugniß
der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen,
moͤglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete
eines andern derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe
entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbeverhältnisse stehenden
eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Deßigleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen
betriebene Geschaͤft Ankaͤufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst,
sondern nur Muster derselben bei sich fuͤhren, um Bestellungen zu sachen, wenn sie die
Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren
Wohnsik haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im