Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Art.  16.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereins  in  Vollzug
gesetzt  wird,  sollen  in  den  zum  Zollvereine  gehoͤrigen  Gebieten  alle  etwa  noch  bestehenden
  Stappel=  und  Umschlags-Rechte  aufhören  und  Niemand  soll  zur  Anhaltung,  Verladung
  oder  Lagerung  gezwungen  werden  bönnen,  als  in  den  Fällen,  in  welchen  die  gemeinschaftliche
  Zollordnung  oder  die  betrefsenden  Schifffahrts-Reglements  es  zulassen
oder  vorschreiben.

Art.  17.

Kanal-,  Schleußen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und  Riederlage-Gebühren
  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
sind,  sollen  nur  bei  Benüßung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben  und  für  lehtere
  nicht  erhöht,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der  andern  bontrahirenden  Staaten
  auf  völlig  gleiche  Weise  wie  von  den  eigenen  Unterthanen  erhoben  werden.  Findet
der  Gebrauch  einer  Waage  oder  Krahnen-Einrichtung  nur  zum  Behufe  einer  zollamtlichen
  Controle  Statt,  so  tritt  eine  Gebühren-Erhebung  bei  schon  einmal  zollamtlich
verwogenen  Waaren  nicht  ein.

Art.  18.

Die  kontrahirenden  Staaten  wollen  auch  ferner  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß
durch  Aunahme  gleichfoͤrmiger  Grundsaͤtze  die  Gewerbsamkeit  befoͤrdert  und  der  Befugniß
  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  andern  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,
moͤglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in  dem  Gebiete
  eines  andern  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  von
dem  Zeitpunkte  ab,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe
entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbeverhältnisse  stehenden
  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Deßigleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  blos  für  das  von  ihnen
  betriebene  Geschaͤft  Ankaͤufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst,
sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  fuͤhren,  um  Bestellungen  zu  sachen,  wenn  sie  die
Berechtigung  zu  diesem  Gewerbebetriebe  in  dem  Vereinsstaate,  in  welchem  sie  ihren
Wohnsik  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im