Teil 4. Kommentierte Ordnung für den vaterländischen Hilfsdienst.
D. Der Hilfsdienst ist getragen von freiwilligem Engagement. Feste Beiträge,
Gebühren oder Ähnliches dürfen nicht erhoben werden.
Kommentar zu $ 11.D.
Als gesetzliche Institution ist der vaterländische Hilfsdienst aus dem
Haushalt des Gesamtstaates zu finanzieren. Bis zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Gesamtstaates kann der VHD sich, wie
auch bereits bei der Durchsetzung der allgemeinen Hilfsdienstpflicht
selbst, ausschließlich auf freiwillig erbrachte Leistungen stützen.
Diese können erfolgen in Form von Schenkungen monetärer Mittel
oder Sachzuwendungen. Wer unterstützen möchte, kann sich vertraulich
an einen Meldestellenleiter des VHD wenden oder einen
Kontakt über die Netzseite* herstellen.
* Verweis: https://foerdern.ewigerbund.org/
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