Metadata : VHD-Reglement.

Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

D.  Der  Hilfsdienst  ist  getragen  von  freiwilligem  Engagement.  Feste  Beiträge,
Gebühren  oder  Ähnliches  dürfen  nicht  erhoben  werden.

Kommentar  zu  $  11.D.

Als  gesetzliche  Institution  ist  der  vaterländische  Hilfsdienst  aus  dem
Haushalt  des  Gesamtstaates  zu  finanzieren.  Bis  zur  Wiederherstellung
der  Handlungsfähigkeit  des  Gesamtstaates  kann  der  VHD  sich,  wie
auch  bereits  bei  der  Durchsetzung  der  allgemeinen  Hilfsdienstpflicht
selbst,  ausschließlich  auf  freiwillig  erbrachte  Leistungen  stützen.
Diese  können  erfolgen  in  Form  von  Schenkungen  monetärer  Mittel
oder  Sachzuwendungen.  Wer  unterstützen  möchte,  kann  sich  vertraulich
  an  einen  Meldestellenleiter  des  VHD  wenden  oder  einen
Kontakt  über  die  Netzseite*  herstellen.

*  Verweis:  https://foerdern.ewigerbund.org/

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