624 Todesfälle — Todtenhallen.
lichen zu sorgen und besondere Anzeigen im Interesse des Vormundschaftswesens
zu erstatten.
Todesfälle, s. Sterbefälle.
Todesstrafe. Die Vollstreckung erfolgt durch das Fallschwerdt in Gegenwart
zweier Mitglieder des Gerichts erster Instanz, eines Beamten der
Staatsanwaltschaft, eines Gerichtsschreibers, eines Gefängnißbeamten, des
Geistlichen, des Vertheidigers, von 12 Gemeindemitgliedern und nach Ermessen
des leitenden Beamten noch anderer Personen. An Schwangeren
und Geisteskranken darf die Strafe nicht vollstreckt werden. Der Leichnam
ist den Angehörigen auf Verlangen zur einfachen Beerdigung auszuantworten
(StGB. § 13, VO. vom 1. December 1852 S. 331, StPO.
§ 486, MV0O. vom 24. September 1879 im JMB. S. 203 88 17,
40). Die Polizeibehörde hat mit dem Gericht wegen Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung das Nöthige anzuordnen und kann am Hinrichtungstage
die Veranstaltung öffentlicher Lustbarkeiten für den Ort bei
Strafe verbieten (A#O. vom 31. Juli 1856 § 92, VO. vom 26. September
1856 S. 380 § 3).
Todesursache. Ermittelung der T. erfolgt durch die Leichenbestattungsscheine
(s. d.), durch die Morbiditätsstatistik (s. Medicinalstatistik) und
bei Aufhebungen (s. d. unter 2). Auch in den Kirchenbüchern ist die T.
zu verlautbaren (VO. vom 13. October 1871 S. 240 § 5).
Todtenfest wird am letzten Sonntage des Kirchenjahres (24. Trinitatis)
begangen (Rescr. vom 17. September 1831, MVO. vom 28. October
1840). Concerte und geräuschvolle Vergnügungen, ausgenommen geistliche
Musikaufführungen in Kirchen, ingleicher öffentliche Versammlungen
sind an diesem Tage verboten (Ges. vom 10. September 1870 S. 313
8§ 71, 8, A#V O. vom 10. September 1870 S. 317 § 10). Das T.
gehört in Bezug auf Tanzmusik (s. d. II) unbedingt, in Bezug auf
sonstige Musikaufführungen (s. d. II) und auf Theater (s. d. II) bedingungsweise
zu den polizeilich geschlossenen Zeiten (s. d.). Im Uebrigen
s. Sonntagsruhe.
Todtengräber. Die Handhabung der Ordnung auf den Gottesäckern (s. d.,
die Anweisung der Gräber und die Führung fortlaufender, jährlich abzuschließender
Beerdigungsregister liegt dem T. ob. Sie gehören nicht
zu den vom Kirchenvorstande anzustellenden niederen Kirchendienern (s. d),
stehen unbeschadet des den Medicinalbehörden zustehenden Aufsichtsrechts
unter Aufsicht der Kircheninspection und werden von der Obrigkeit verpflichtet.
Der Kirchenvorstand hat die Führung der Begräbnißregister
und die Anweisung der Grabstellen zu überwachen (VO. vom 20. Juli
1850 S. 184 88 96, 12, K O. vom 30. März 1868 S. 204 S§ 18,,
2 *0- vom 11. November 1869 und 2. September 1871 im Cod.
370).
Todtenhallen. Wenn wegen beschränkter Räumlichkeit im Sterbehause
oder frühzeitiger Fäulniß oder der Art der Krankheit den Hinterbliebenen
durch die Leiche Belästigung oder Gefahr erwächst und der Tod unzweifelhaft
ist, ist die Leiche bis zur Beerdigung in der T. beizusetzen.
Eine solche ist auf jedem Begräbnißplatze zu errichten. Die Kreishaupt-