Volltext : Handbuch für Lehrer höherer Schulen.

624  Todesfälle  —  Todtenhallen.

lichen  zu  sorgen  und  besondere  Anzeigen  im  Interesse  des  Vormundschaftswesens
  zu  erstatten.

Todesfälle,  s.  Sterbefälle.

Todesstrafe.  Die  Vollstreckung  erfolgt  durch  das  Fallschwerdt  in  Gegenwart
  zweier  Mitglieder  des  Gerichts  erster  Instanz,  eines  Beamten  der
Staatsanwaltschaft,  eines  Gerichtsschreibers,  eines  Gefängnißbeamten,  des
Geistlichen,  des  Vertheidigers,  von  12  Gemeindemitgliedern  und  nach  Ermessen
  des  leitenden  Beamten  noch  anderer  Personen.  An  Schwangeren
und  Geisteskranken  darf  die  Strafe  nicht  vollstreckt  werden.  Der  Leichnam
ist  den  Angehörigen  auf  Verlangen  zur  einfachen  Beerdigung  auszuantworten
  (StGB.  §  13,  VO.  vom  1.  December  1852  S.  331,  StPO.
§  486,  MV0O.  vom  24.  September  1879  im  JMB.  S.  203  88  17,
40).  Die  Polizeibehörde  hat  mit  dem  Gericht  wegen  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Ordnung  das  Nöthige  anzuordnen  und  kann  am  Hinrichtungstage
  die  Veranstaltung  öffentlicher  Lustbarkeiten  für  den  Ort  bei
Strafe  verbieten  (A#O.  vom  31.  Juli  1856  §  92,  VO.  vom  26.  September
  1856  S.  380  §  3).

Todesursache.  Ermittelung  der  T.  erfolgt  durch  die  Leichenbestattungsscheine
  (s.  d.),  durch  die  Morbiditätsstatistik  (s.  Medicinalstatistik)  und
bei  Aufhebungen  (s.  d.  unter  2).  Auch  in  den  Kirchenbüchern  ist  die  T.
zu  verlautbaren  (VO.  vom  13.  October  1871  S.  240  §  5).

Todtenfest  wird  am  letzten  Sonntage  des  Kirchenjahres  (24.  Trinitatis)
begangen  (Rescr.  vom  17.  September  1831,  MVO.  vom  28.  October
1840).  Concerte  und  geräuschvolle  Vergnügungen,  ausgenommen  geistliche
  Musikaufführungen  in  Kirchen,  ingleicher  öffentliche  Versammlungen
sind  an  diesem  Tage  verboten  (Ges.  vom  10.  September  1870  S.  313
8§  71,  8,  A#V  O.  vom  10.  September  1870  S.  317  §  10).  Das  T.
gehört  in  Bezug  auf  Tanzmusik  (s.  d.  II)  unbedingt,  in  Bezug  auf
sonstige  Musikaufführungen  (s.  d.  II)  und  auf  Theater  (s.  d.  II)  bedingungsweise
  zu  den  polizeilich  geschlossenen  Zeiten  (s.  d.).  Im  Uebrigen
s.  Sonntagsruhe.

Todtengräber.  Die  Handhabung  der  Ordnung  auf  den  Gottesäckern  (s.  d.,
die  Anweisung  der  Gräber  und  die  Führung  fortlaufender,  jährlich  abzuschließender
  Beerdigungsregister  liegt  dem  T.  ob.  Sie  gehören  nicht
zu  den  vom  Kirchenvorstande  anzustellenden  niederen  Kirchendienern  (s.  d),
stehen  unbeschadet  des  den  Medicinalbehörden  zustehenden  Aufsichtsrechts
unter  Aufsicht  der  Kircheninspection  und  werden  von  der  Obrigkeit  verpflichtet.
  Der  Kirchenvorstand  hat  die  Führung  der  Begräbnißregister
und  die  Anweisung  der  Grabstellen  zu  überwachen  (VO.  vom  20.  Juli
1850  S.  184  88  96,  12,  K  O.  vom  30.  März  1868  S.  204  S§  18,,
2  *0-  vom  11.  November  1869  und  2.  September  1871  im  Cod.

370).

Todtenhallen.  Wenn  wegen  beschränkter  Räumlichkeit  im  Sterbehause
oder  frühzeitiger  Fäulniß  oder  der  Art  der  Krankheit  den  Hinterbliebenen
durch  die  Leiche  Belästigung  oder  Gefahr  erwächst  und  der  Tod  unzweifelhaft
  ist,  ist  die  Leiche  bis  zur  Beerdigung  in  der  T.  beizusetzen.
Eine  solche  ist  auf  jedem  Begräbnißplatze  zu  errichten.  Die  Kreishaupt-