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verhältnisse zur Bank sind in der Anstellungsurkunde zu bestimmen; die Dienst-
bezüge sind von der Bank zu zahlen. Im übrigen finden auf die bezeichneten
Beamten der Bank die für Kolonialbeamte geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung, soweit in dieser Verordnung nicht ein anderes bestimmt ist.
Anderen Angestellten der Bank kann vom Gouverneur eine Anstellungs-
urkunde gegeben werden. In diesem Falle finden die Vorschriften des Abs. 1
Anwendung.
84.
Der Vorsitzende hat die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf gewissen—
hafte Erfüllung ihrer Pflichten nach den für Kolonialbeamte maßgebenden Vor-
schriften zu beeidigen.
85.
Der Gouverneur kann Angestellte der Bank, die eine Anstellungsurkunde
erhalten haben, ermächtigen, in allen Angelegenheiten, welche die Bank betreffen,
die nach § 29 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1897
S. 139, 1898 S. 754) zur Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Er-
klärungen zu beurkunden und zu beglaubigen sowie Ausfertigungen der von ihnen
aufgenommenen Urkunden zu erteilen.
86.
Die Bank ist befugt, das Grundbuchamt um Anlegung von Grundbuch-
blättern für Dritte und um Auskunft über den Inhalt des Grundbuchs zu ersuchen.
Die Behörden der staatlichen und der kommunalen Verwaltung im Schutz-
gebiete haben die Bank in ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu unterstützen; der
Gouverneur bestimmt hierüber das Nähere.
87.
Ist für den Landesfiskus von Deutsch Südwestafrika im Grundbuch eine
Hypothek für einen Kaufpreis oder eine sonstige Forderung oder eine Vormerkung
zur Sicherung des Rechtes auf Eigentumsübertragung eingetragen, so kann der
Gouverneur genehmigen, daß die Hypothek oder die Vormerkung hinter Rechte
der Bank im Range zurücktritt.
88.
Die Bank ist nicht verpflichtet, in Ansehung des durch Tilgungsbeiträge
des Schuldners amortisierten Betrags ihrer Hypotheken die ihr behufs der Be-
richtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines
Teilhypothekenbriefs nach den Vorschristen des bürgerlichen Rechtes obliegenden
Handlungen vorzunehmen, bevor die Schuld völlig getilgt ist.
699.
Die Bank ist von allen staatlichen und kommunalen Steuern und Ab-
gaben sowie von Gebühren im Verfahren vor den Gerichten und Verwaltungs-
behörden befreit.