Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 586 — 
in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Er- 
fordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und die Einbürgerung nicht das Wohl des 
Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde. Die Vorschriften des § 8 
Abs. 2 und des 9 9 Abs. 1 finden Anwendung. 
13. 
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, 
kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag 
eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1) 2 ent- 
spricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt 
oder an Kindes Statt angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichs- 
kanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichs- 
kanzler Bedenken erhebt. 
814. 
Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungs- 
behörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittel— 
baren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines 
Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem 
Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaft gilt für einen Deutschen als Auf- 
nahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs 
oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung als Offizier 
oder Beamter des Beurlaubtenstandes. 
15. 
Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, der seinen 
dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, gilt als Einbürgerung in diesen 
Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird. 
Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und bezieht 
er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so muß er von dem Bundesstaate) 
bei dem er den Antrag stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein Dienstein- 
kommen aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung des Reichskanzlers 
eingebürgert werden. 
§ 16. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung 
der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde oder 
der Urkunde über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 
erfolgte Anstellung. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Ur- 
kunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen 
Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten 
kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind 
oder verheiratet gewesen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.