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in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Er-
fordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und die Einbürgerung nicht das Wohl des
Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde. Die Vorschriften des § 8
Abs. 2 und des 9 9 Abs. 1 finden Anwendung.
13.
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat,
kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag
eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1) 2 ent-
spricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt
oder an Kindes Statt angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichs-
kanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichs-
kanzler Bedenken erhebt.
814.
Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungs-
behörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittel—
baren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem
Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaft gilt für einen Deutschen als Auf-
nahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs
oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung als Offizier
oder Beamter des Beurlaubtenstandes.
15.
Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, der seinen
dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, gilt als Einbürgerung in diesen
Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.
Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und bezieht
er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so muß er von dem Bundesstaate)
bei dem er den Antrag stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein Dienstein-
kommen aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung des Reichskanzlers
eingebürgert werden.
§ 16.
Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung
der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde oder
der Urkunde über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abs.
erfolgte Anstellung.
Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Ur-
kunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen
Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten
kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind
oder verheiratet gewesen sind.