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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 1.
Inhalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Diphtherieserum. S. 1.
(Nr. 2206.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Diphtherieserum. Vom 31. De-
zember 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im §. 6 Absatz 2
der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177), was folgt:
Zu denjenigen Drogen und chemischen Präparaten, welche nach §. 2 der
Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890
(Reichs-Gesetzbl. S. 9) und dem zugehörigen Verzeichnisse B nur in Apotheken
feilgehalten oder verkauft werden dürfen, tritt hinzu:
Serum antidiphthericum. Diphtherieserum.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Dezember 1894.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs. Gesetzbl. 1895. 1
Ausgegeben zu Berlin den 5. Jannuar 1895.