Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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1. die Räume dürfen mit ihrem Fußboden höchstens ein halbes Meter 
unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen und müssen, wenn sie 
unmittelbar unter dem Dache liegen, verputzt oder verschalt sein; 
sie müssen mindestens zwei und ein halbes Meter hoch sein; 
sie müssen feste und dichte Fußböden haben; 
sie müssen mit unmittelbar ins Freie führenden Fenstern versehen sein, 
welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Teile der Räume 
Luft und Licht in ausreichendem Maße zu gewähren;) die Fenster 
müssen so eingerichtet sein, daß sie wenigstens für die Hälfte ihres 
Flächenraums geöffnet werden können; 
5. in den Räumen müssen auf jede Person, die mit dem Abrippen von 
Tabak, dem Wickeln, Rollen oder Sortieren von igarren beschäftigt 
ist, berechnet nach der Zahl der in dieser Weise beschäftigten Personen, 
mindestens zehn Kubikmeter Luftraum entfallen. Solche Räume, 
welche ausschließlich als Arbeitsräume benutzt werden, brauchen nur 
sieben Kubikmeter Luftraum auf die Person darzubieten. 
84. 
In Schlafräumen dürfen zur Herstellung von Zigarren erforderliche Ver— 
richtungen sowie das Abrippen von Tabak nicht vorgenommen und Zigarren 
nicht sortiert werden. Auch dürfen daselbst Tabak, Halbfabrikate oder angefertigte 
Zigarren nicht gelagert werden. 
5. 
In Wohnräumen, Küchen und in solchen Arbeitsräumen, in welche 
das Abrippen von Tabak, das Wickeln, Rollen oder Sortieren von Zigarren 
vorgenommen wird, darf Tabak nicht anders als in angefeuchtetem Zustund 
gemischt und nur dann getrocknet werden, wenn durch geeignete Eimich= 
tungen ausreichende Fürsorge gegen hiervon drohende Gesundheitsschädigungen 
etroffen ist. 
l Tabak oder Halbfabrikate dürfen in diesen Räumen nur in der durch- 
schnittlich für eine Tagesarbeit und, bei Aufbewahrung in dicht geschlossenen Be- 
hältnissen, nur in der durchschnittlich für eine Wochenarbeit erforderlichen Menge 
gelagert werden. Auch dürfen daselbst nicht mehr Zigarren gelagert werden, als 
durchschnittlich an einem Tage und, bei Aufbewahrung in dicht geschlossenen Be- 
hältnissen, als durchschnittlich in einer Woche angefertigt werden. 
1 
III. Beschäftigung von Kindern und jungen Leuken. 
§ 6. 
Für die Beschäftigung von Kindern im Sinne des Gesetzes, betreffend 
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 113) gelten die Bestimmungen jenes Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
	        
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