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1. die Räume dürfen mit ihrem Fußboden höchstens ein halbes Meter
unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen und müssen, wenn sie
unmittelbar unter dem Dache liegen, verputzt oder verschalt sein;
sie müssen mindestens zwei und ein halbes Meter hoch sein;
sie müssen feste und dichte Fußböden haben;
sie müssen mit unmittelbar ins Freie führenden Fenstern versehen sein,
welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Teile der Räume
Luft und Licht in ausreichendem Maße zu gewähren;) die Fenster
müssen so eingerichtet sein, daß sie wenigstens für die Hälfte ihres
Flächenraums geöffnet werden können;
5. in den Räumen müssen auf jede Person, die mit dem Abrippen von
Tabak, dem Wickeln, Rollen oder Sortieren von igarren beschäftigt
ist, berechnet nach der Zahl der in dieser Weise beschäftigten Personen,
mindestens zehn Kubikmeter Luftraum entfallen. Solche Räume,
welche ausschließlich als Arbeitsräume benutzt werden, brauchen nur
sieben Kubikmeter Luftraum auf die Person darzubieten.
84.
In Schlafräumen dürfen zur Herstellung von Zigarren erforderliche Ver—
richtungen sowie das Abrippen von Tabak nicht vorgenommen und Zigarren
nicht sortiert werden. Auch dürfen daselbst Tabak, Halbfabrikate oder angefertigte
Zigarren nicht gelagert werden.
5.
In Wohnräumen, Küchen und in solchen Arbeitsräumen, in welche
das Abrippen von Tabak, das Wickeln, Rollen oder Sortieren von Zigarren
vorgenommen wird, darf Tabak nicht anders als in angefeuchtetem Zustund
gemischt und nur dann getrocknet werden, wenn durch geeignete Eimich=
tungen ausreichende Fürsorge gegen hiervon drohende Gesundheitsschädigungen
etroffen ist.
l Tabak oder Halbfabrikate dürfen in diesen Räumen nur in der durch-
schnittlich für eine Tagesarbeit und, bei Aufbewahrung in dicht geschlossenen Be-
hältnissen, nur in der durchschnittlich für eine Wochenarbeit erforderlichen Menge
gelagert werden. Auch dürfen daselbst nicht mehr Zigarren gelagert werden, als
durchschnittlich an einem Tage und, bei Aufbewahrung in dicht geschlossenen Be-
hältnissen, als durchschnittlich in einer Woche angefertigt werden.
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III. Beschäftigung von Kindern und jungen Leuken.
§ 6.
Für die Beschäftigung von Kindern im Sinne des Gesetzes, betreffend
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl.
S. 113) gelten die Bestimmungen jenes Gesetzes mit folgenden Maßgaben: