Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind; 
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr als 
sechswöchiger Dauer — §. 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — nachdienen müssen, oder 
c) auf ihren Antrag") von der zuletzt vorhergegangenen Landwehrübung befreit worden sind. 
K 4 
Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversamm- 
lungen zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrolversamm- 
lungen des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. 
4. Die schiffahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr ersten Auf- 
gebots sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. 
. G. 8. 4. 
5. Die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen dürfen im Frieden zu Uebungen nicht 
herangezogen werden, jedoch sind freiwillige Uebungen derselben zulässig. 
6. Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhältnisses dreimal zu vier- 
bis achtwöchigen Uebungen herangezogen werden. 
Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung 2c.) zum 
Dienste einberufen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen. 
K. G. F. 5. 
8. Die Offiziere der Landwehr ersten Aufgebots sind zu Uebungen bei Linientruppentheilen allein 
behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den gewöhn- 
lichen Uebungen jer Landwehr heranzuziehen. 
W. G. . 12. 
Finden die gewöhnlichen Uebungen der Landwehr bei den Linientruppentheilen statt (Ziffer 2, 
dritter Absatz) so sind die Landwehroffiziere ebenfalls zu diesen heranzuziehen. 
9. Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale. 
W. G. . S. 
10. Befreiungen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse 
können bei Mannschaften ausschließlich der Offizieraspiranten durch die Bezirkskommandos, bei 
Offizieren und Offizieraspiranten nur durch die Generalkommandos bezw. obersten Waffenbehörden, 
welchen die Offiziere u. s. w. angehören, unter Mittheilung an den kommandirenden General, 
durch welchen die Einberufung erfolgt ist (Ziffer 9), verfügt werden. 
Handelt es sich um eine nach bereits angetretener Uebung beantragte Befreiung (Abkürz- 
ung der Uebung), so ist zur Entscheidung bei Mannschaften ausschließlich Offizieraspiranten der 
Kommandeur des Truppentheils 2c., eventuell nach Anhörung des Bezirkskommandos, bei Offizieren 
und Offizieraspiranten, der kommandirende General desjenigen Armeekorps bezw. die oberste 
Waffenbehörde zuständig, welcher der Truppentheil r2c. angehört, bei dem die Uebung stattfindet. 
Dem kommandirenden General, welcher die Uebung verfügt hat (Ziffer 9), ist von der Befreiung 
Mittheilung zu machen. 
11. Die Bestimmungen über die Uebungen der Offiziere und Mannschaften der Marinereserve und 
Seewehr ersten Aufgebots sind in der Marineordnung enthalten. 
*) Die mit Zustimmung des Uebungspflichtigen von dem Brotherrn, der vorgesetzten Behörde 2c. desselben 
gestellten Anträge sind als eigene Anträge im Sinne dieser Festsetzung anzusehen.
	        
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