Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 139 — 
XIII. Der Betrag eines Schecks kann dem Empfänger durch besonderen 
Boten zugestellt werden (Eilbestellung), Für das Verfahren gilt die Postordnung 
§ 22 sinngemäß. Auf der Rückseite des Schecks — am oberen Rande über 
dem Vordruck »  Adresse für die Postbeförderung  « — ist der Vermerk » Durch 
Eilboten  « niederzuschreiben. Will der Scheckaussteller das Eilbestellgeld tragen, 
so hat er die Worte » Bote bezahlt  « hinzuzufügen. Vom Konto werden dann 
der Betrag des Schecks und das Eilbestellgeld abgebucht. 
XIV. Wohnt der im Scheck bezeichnete Empfänger im Auslande, so wird 
ihm der Betrag durch Postanweisung oder Wertbrief übersandt. Vom Konto 
des Scheckausstellers werden der Betrag des Schecks und das Porto für die 
Postanweisung oder den Wertbrief abgebucht. 
XV. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger an- 
gegeben ist, kann 
A. den Scheck bei der Kasse des Postscheckamts, das das Konto des 
Scheckausstellers führt, zur Einlösung vorlegen, 
oder verlangen, 
B. daß der Betrag einem Postscheckkonto gutgeschrieben, 
oder 
C. daß der Betrag des Schecks durch eine Postanstalt bar gezahlt werde. 
Im Falle C geschieht dies 
a) durch Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande wohnt, 
b) durch Postanweisung oder Wertbrief, wenn der Empfänger im 
Auslande wohnt. 
Im Falle zu b wird der Betrag des Schecks um das Porto für die Post- 
anweisung oder den Wertbrief gekürzt. Für die Überweisung des Geldes durch 
telegraphische Zahlungsanweisung gelten die Vorschriften unter XII sinngemäß. 
IV. Entrichtung der Gebühren. 
§ 10. 
1. Die Gebühren (Postscheckgesetz § 5) und die Preise für Vordrucke werden 
vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht. 
II. Der Preis für unbrauchbar gewordene Vordrucke (I) wird nicht erstattet. 
III. Für Laufschreiben wegen Sendungen des Postscheckverkehrs (Zahlkarten, 
Überweisungen, Schecks) wird die in der Postordnung § 47 festgesetzte Gebühr 
erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.