Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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ausgebrachten Beträge von insgesamt  68883399  Mark handelt, erhöht sich die 
im Abs. 1 bezeichnete Kreditsumme um die für diese Ankäufe verwendeten 
Beträge. 
§ 3. 
ö 
Der Reichskanzler wird ermächtigt zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von sechshundert Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen 
auszugeben. 
§  4. 
Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen 
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1914 sowie — mit Zustimmung der 
Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein 
den Sollbetrag der Überweisungen übersteigender Ertrag der Branntweinsteuer sind, 
soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, zur 
Deckung der nach den Anleihegrundsätzen künftig auf den ordentlichen Etat zu 
übernehmenden gemeinschaftlichen Ausgaben des außerordentlichen Etats oder zur 
Tilgung derjenigen Anleihe zu verwenden, auf welche die gestundeten Matrikular- 
beiträge aus den Rechnungsjahren 1906 bis 1908 sowie die Fehlbeträge in der 
eigenen Wirtschaft des Reichs aus den Rechnungsjahren 1907 und 1908 über- 
nommen worden sind. 
Ein gegen das Etatssoll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag 
der Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last. 
§  5. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungsetat für das 
 Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1914 wird auf 219124  Mark 
und der als dritte Anlage beigefügte Besoldungsetat für das Direktorium der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1914 wird auf 
 62720 Mark festgestellt. 
§  6. 
Diejenigen Stellen des Landheers, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif 
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) 
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der vierten Anlage ersichtlich. 
 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Mai 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 

	        
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