Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

44. 
6a. 
— 215 — 
Leistung des Sachverständigen einverstanden erklärt, so ist diese 
Vergütung zu gewähren, sofern ein zu ihrer Deckung ausreichender 
Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.“ 
Im 87 werden die Worte „fünf Pfennig““ durch die Worte „zehn 
Pfennig“ ersetzt. 
Im #§ 8 werden die Worte „fünf Mark“ durch die Worte gsieben 
und einer halben Mark“ und die Worte „drei Mark“ durch die Worte 
/vier und einer halben Mark“ ersetzt. 
. Im 5 12 wird das Wort bestimmten“ gestrichen. 
Hinter dem §5 12 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
5/9 12a. 
Notwendige bare Auslagen, soweit sie nicht den durch den 
Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursachten Aufwand be- 
treffen, können dem Zeugen oder Sachverständigen nach billigem 
Ermessen erstattet werden. Dies gilt namentlich von den Kosten 
für eine notwendige Vertretung.“ 
Im 9 13 wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt: 
„In den Fällen des Abs. 1 kann der Sachverständige, wenn 
er nicht öffentlicher Beamter ist, an Stelle der Gesamtvergütung 
nach den Taxvorschriften die Berechnung der Gesamtvergütung 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen.“ 
zeer 9 4 erhält folgende Fassung: 
„Offentliche Beamte erhalten Tagegelder und Reisekosten nach 
Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie 
zugezogn werden: 
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung 
ihres Amtes Kenntnis erhalten haben; 
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes 
zugezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der 
Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntnis Voraussetzung der 
Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen 
Amtes gehört. 
Soweit allgemeine Vorschriften für Dienstreisen nicht erlassen 
sind, kann die oberste Verwaltungsbehörde über die Gewährung 
der den öffentlichen Beamten in den Fällen des Abs. 1 den Geue 
richten gegenüber zustehenden Tagegelder und Reisekosten besondere 
Vorschriften erlassen. 
Werden nach den Vorschriften dieses Poragraphen Tage- 
gelder und Reisekosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung 
an den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt. 
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