Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4401.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe. Vom 25. Juni 1914. 
Auf Grund des § 1054 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, wird in der Gruppe E 
(Forstwirtschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette) Ole und Firnisse) 
unter Ziffer 3 statt „Palmkernölfabriken“ gesetzt: 
„Palmkern= und Kopraölfabriken“. 
Berlin, den 25. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
  
  
Denu Bezug des Reichs, Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Jnnern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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