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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 3.
Inhalt: Bekanntmachung über die Ratifkation der beiden am 23. September 1910 in Brüssel unter-
zeichneten seerechtlichen Übereinkommen durch Brasilien und die Hinterlegung der Ratifkationsurkunde.
S. 5. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn Verkehrsordnung,
S. 6. — Berichtigung. S. 8.
(Nr. 4330.) Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden am 23. September 1910 in
Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen durch Brasilien und die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Vom 24. Januar 1914.
Die im Reichs-Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. Sep-
tember 1910 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen, nämlich:
1. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zu-
sammenstoß von Schiffen,
2. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die
Hilfsleistung und Bergung in Seenot,
sind von Brasilien ratifiziert worden; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
ist am 31. Dezember 1913 in Brüssel erfolgt.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 27. No-
vember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 764) an.
Berlin, den 24. Januar 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
Reichs-Gesetbl. 1914. 3
Ausgegeben zu Berlin, den 31. Januar 1914.