Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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§ 1. 
Die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne 
Genehmigung der Militärbehörde wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
bestraft. 
2. 
Für die Erteilung der Genehmigung sind zuständig das Generalkommando, 
das stellvertretende Generalkommando, der Gouverneur oder Kommandant einer 
Festung sowie der Marine-Stationschef, in dessen Bezirke die Tauben auf- 
fliegen sollen. 
3. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Hösteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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