— 8 —
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften.
Am Ende wird als neuer Absatz nachgetragen:
11. Die Stoffe der Ziffer 11 sind in bedeckten Wagen zu befördern.
Sie dürfen nicht mit Nahrungs- und Genußmitteln zusammengeladen
werden. Im Frachtbrief muß der Absender bescheinigen, daß Zweck
und Verpackung der Sendung den in der Anlage C zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung unter VI für die Stoffe der Ziffer 11 getroffenen
Vorschriften entsprechen.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 24. Januar 1914.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Berichtigung.
Der Titel der in der Bekanntmachung, betreffend die amtliche Veröffent-
lichung grundsätzlicher Entscheidungen des Oberschiedsgerichts für Angestelltenver-
sicherung, vom 1. Januar 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) angeführten Zeitschrift
lautet: „Die Angestelltenversicherung. Amtliche Nachrichten der Reichsversicherungs-
anstalt für Angestellte und der Spruchbehörden der Angestelltenversicherung.“
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.