Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 326 — 
83. 
Die vom Reiche ausgestellten Wechsel sind von der Wechselstempelsteuer befreit. 
4. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, *s Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses 
Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
. z. 
Dieses Gesetz tritt mit dem cag der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4434.) Gesetz, betreffend Anderung des Münzgesetzes. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
81. 
Bis auf weiteres werden die Vorschriften im § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des 
Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) dahin geändert, daß an 
Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verabfolgt werden können. 
52. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die 
im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften wieder in Kraft treten. 
83. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.