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vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 1914 vor inlän—
dischen Gerichten nicht geltend machen. Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten
dieser Vorschrift bereits rechtshängig geworden, so wird das Verfahren bis zum
31. Oktober 1914 unterbrochen.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen Vorschriften zu-
zulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige
und juristische Personen eines ausländischen Staates ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz oder Sitz für anwendbar erklären.
62.
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 finden keine Anwendung auf Ansprüche,
die im Betriebe der von den dort bezeichneten physischen oder juristischen Per-
sonen im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden sind.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung die Vor-
schriften auf Ansprüche der im Abs. 1 bezeichneten Art auszudehnen.
3.
Die in den 993 1) 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltendmachung
von Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Verfahrens, gilt auch für
die Rechtsnachfolger der von der Beschränkung betroffenen Personen, sofern nicht
die Ansprüche vor dem 31. Juli 1914 auf sie übergegangen sind.
4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 4458.) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel= und scheck-
rechtliche Handlungen. Vom 7. August 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mahnahmen und über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom