Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 373 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
In 61. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen polizeilichen Bestim- 
mungen über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln sowie der Material- und Bauvor- 
schriften für Cand= und Schiffsdampfkessel S. 378. 
  
  
—— 
  
(Nr. 4469.) Bekanntmachung, betreffend Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- und Schiffsdampf- 
kesseln sowie der Material- und Bauwvorschriften für Land= und Schiffs- 
A dampfkessel. Vom 15. August 1914. 
uf Grund des 9 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nach- 
stehende Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln sowie der Material- und 
Bauvorschriften für Land- und Schiffsdampfkessel beschlossen: 
a) sowohl den ersten Satz von 9 1 Abs. 3 unter b der Bekanntmachung, 
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Landdampfkesseln, vom 17. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S.3) 
als den ersten Satz von § 1 Abs. 3 unter e der Bekanntmachung, 
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Schiffsdampfkesseln, vom nämlichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 51) 
durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 
„Kessel, die mit einer Einrichtung versehen sind, welche entweder 
verhindert, daß die Dampfspannung ½ Atmosphäre Ulberdruck über- 
steigen kann (Niederdruckkessel), oder bewirkt, daß der Kessel hierbei ab- 
zublasen beginnt und bei einer Uberschreitung des angegebenen Uber- 
drucks um 10 v. H. den Kessel bis auf den atmosphärischen Druck 
entlastett“ 
b) in den Materialvorschriften für Landdampfkessel (Reichs-Gesetzbl. 1909 
S. 10) im dritten Teile, Flußeisen U 
1. unter A. Bleche, I. Art der Proben, die Liffer 3 zu streichen; 
2. ebenda unter II. Anzahl der Probestücke, der Ziffer 3 folgende 
neue Fassung zu geben: 
„Bei Ziffer 1 und 23 sollen den Blechen Streifen sowohl 
zu Zug- als auch zu Hartbiegeproben in Längs= oder Quoerfaser 
entnom.nen werden, bei Ziffer 2b jedoch nur je zur Hälfte zu 
Zug- und zur Hälfte zu Hartbiegeproben in Längs- oder Querfaser“ 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 79 
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1914.
	        
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