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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
In 61.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen polizeilichen Bestim-
mungen über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln sowie der Material- und Bauvor-
schriften für Cand= und Schiffsdampfkessel S. 378.
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(Nr. 4469.) Bekanntmachung, betreffend Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- und Schiffsdampf-
kesseln sowie der Material- und Bauwvorschriften für Land= und Schiffs-
A dampfkessel. Vom 15. August 1914.
uf Grund des 9 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nach-
stehende Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln sowie der Material- und
Bauvorschriften für Land- und Schiffsdampfkessel beschlossen:
a) sowohl den ersten Satz von 9 1 Abs. 3 unter b der Bekanntmachung,
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von
Landdampfkesseln, vom 17. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S.3)
als den ersten Satz von § 1 Abs. 3 unter e der Bekanntmachung,
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von
Schiffsdampfkesseln, vom nämlichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 51)
durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
„Kessel, die mit einer Einrichtung versehen sind, welche entweder
verhindert, daß die Dampfspannung ½ Atmosphäre Ulberdruck über-
steigen kann (Niederdruckkessel), oder bewirkt, daß der Kessel hierbei ab-
zublasen beginnt und bei einer Uberschreitung des angegebenen Uber-
drucks um 10 v. H. den Kessel bis auf den atmosphärischen Druck
entlastett“
b) in den Materialvorschriften für Landdampfkessel (Reichs-Gesetzbl. 1909
S. 10) im dritten Teile, Flußeisen U
1. unter A. Bleche, I. Art der Proben, die Liffer 3 zu streichen;
2. ebenda unter II. Anzahl der Probestücke, der Ziffer 3 folgende
neue Fassung zu geben:
„Bei Ziffer 1 und 23 sollen den Blechen Streifen sowohl
zu Zug- als auch zu Hartbiegeproben in Längs= oder Quoerfaser
entnom.nen werden, bei Ziffer 2b jedoch nur je zur Hälfte zu
Zug- und zur Hälfte zu Hartbiegeproben in Längs- oder Querfaser“
Reichs-Gesetzbl. 1914. 79
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1914.