Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 393 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
ll 
— ——.nrz 
. 69. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen auf Beträge von 2 und 
1 Mark. S. 393. 
  
(Nr. 4483.) Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen auf 
Beträge von 2 und 1 Mark. Vom 31. August 1914. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) 
hat der Bundesrat beschlossen: 
« Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, nach Anordnung 
des Reichskanzlers außer den im 9 18 Abs. 1 des Darlehnskassengesetzes 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) vorgesehenen Darlehns= 
kassenscheinen auch solche auf Beträge von 2 und 1 Mark auszustellen. 
Berlin, den 31. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kühn. 
  
  
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs--Gesetzbl. 1914. 87 
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1914.
	        
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