Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 423 — 
87T. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 und des 
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 zulassen. 
Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Verordnung auch 
auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der §9 6 jedoch 
erst mit dem 5. Oktober 1914 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver- 
ordnung außer Kraft tritt. 
Berlin, den 30. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.