Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 445 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
„)P90. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen 
Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 445. — Bekanntmachung, 
betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. S. 446. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4516.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An- 
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl ge- 
lagert wird. Vom 21. Oktober 1914. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die 
Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke 
gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, folgende Vorschrift erlassen: 
Der § 9 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomas-= 
3. Juli 1909 (NReichs-Gesetzbl. S. 543) 
schlackemmehl gelagert wird, vom 23Sex-IoITKichs-Gesetbl-S.—157 wird bis auf 
weiteres aufgehoben. 
Berlin, den 21. Oktober 1914. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1914. 108 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1914.
	        
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