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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
„)P90.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen
Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 445. — Bekanntmachung,
betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. S. 446.
(Nr. 4516.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An-
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl ge-
lagert wird. Vom 21. Oktober 1914.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die
Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke
gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, folgende Vorschrift erlassen:
Der § 9 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomas-=
3. Juli 1909 (NReichs-Gesetzbl. S. 543)
schlackemmehl gelagert wird, vom 23Sex-IoITKichs-Gesetbl-S.—157 wird bis auf
weiteres aufgehoben.
Berlin, den 21. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 108
Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1914.