Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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bei den Sorten 
Daler, Impemtor bel allen anderen 
Magnum bo##num, Sorten 
Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, i n Mart 
Kreise Grafschaft Schaumburg, im Groß— 
herzogtume Oldenburg ohne das Fürstentum 
Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne 
den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, 
in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, 
Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg 59 54 
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 61 56 
Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, Mag- 
num bonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartoffeln gleichstellen. 
Die Höchstpreise gelten nicht für solche mit Konsumenten, Konsumentenver- 
einigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe, welche eine Tonne nicht 
übersteigen. Sie gelten ferner nicht für Saatkartoffeln oder für Salatkartoffeln. 
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffeln verkauft, ohne sich 
vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An= oder Verkauf von Kartoffeln 
befaßt zu haben. 52 · 
Die Höchstpreise (F 1) gelten für gute, gesunde Speisekartoffeln von 3,4 em 
Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung. 
83. 
Die Höchstpreise eines Bezirkes (F 1) gelten für die in diesem Bezirke prs- 
duzierten Kartoffeln. 
84. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei 
Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahres- 
zinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen 
die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport 
bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Ver- 
ladung ein. 
5. 
Die Hoöchstpreise dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von § 2 
Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458). 
86 
Diese Verordnung tritt am 28. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. November 1914. 1 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
« Delbrück. 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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