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bei den Sorten
Daler, Impemtor bel allen anderen
Magnum bo##num, Sorten
Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, i n Mart
Kreise Grafschaft Schaumburg, im Groß—
herzogtume Oldenburg ohne das Fürstentum
Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne
den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde,
in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe,
Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg 59 54
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 61 56
Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, Mag-
num bonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartoffeln gleichstellen.
Die Höchstpreise gelten nicht für solche mit Konsumenten, Konsumentenver-
einigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe, welche eine Tonne nicht
übersteigen. Sie gelten ferner nicht für Saatkartoffeln oder für Salatkartoffeln.
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffeln verkauft, ohne sich
vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An= oder Verkauf von Kartoffeln
befaßt zu haben. 52 ·
Die Höchstpreise (F 1) gelten für gute, gesunde Speisekartoffeln von 3,4 em
Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung.
83.
Die Höchstpreise eines Bezirkes (F 1) gelten für die in diesem Bezirke prs-
duzierten Kartoffeln.
84.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei
Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahres-
zinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen
die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport
bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Ver-
ladung ein.
5.
Die Hoöchstpreise dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von § 2
Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458).
86
Diese Verordnung tritt am 28. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. November 1914. 1
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
« Delbrück.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.