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.l wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§5 2) 3) betroffa
ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört;
.l wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe ven
Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt find (I 4), nicht nachkommt
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind
dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlichtz;
wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandet
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7.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchen
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
(Nr. 4575.) Bekanntmachung über die Vertretung eines Genossen in der Generalversammun
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und über das Ausscheiden m
der Genossenschaft. Vom 17. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächi###
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rät
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1. .
Gehört ein Genosse einer eingetragenen Genossenschaft zu den Personen,
die im & 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wab
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (eiche
Gesetzbl. S. 328) bezeichnet sind, so kann er sein Stimmrecht in der General
versammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben. Für die Vollmacht ist d-
schriftliche Form erforderlich und genügend. Ein Bevollmächtigter kann mest
als einen Genossen vertreten.
8 2.
Ist bei dem Gerichte, das die Liste der Genossen führt, infolge des Kricgs
ein, wenngleich nur vorübergehender, Stillstand der Rechtspflege eingetreten,
gilt, falls die Tatsache, die gemäß §§ 65 bis 68 des Gesetzes, betreffend di
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, das Ausscheiden eines Genossen ke
gründet, nicht bis zum Schlusse des Geschäftsjahrs, zu dem das Ausscheide
erolgen soll, in die Liste eingetragen ist, das Ausscheiden auch ohne Eintragur
mit dem Schlusse dieses Geschäftsjahrs als erfolgt. Unter der gleichen Voraus-