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II. Die Fristen laufen, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften ein
späterer Ablauf ergibt, zu dem im folgenden bezeichneten Zeitpunkt ab:
1. wenn der Lahlungstag des Wechsels oder der sonstige für den
Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1915
eingetreten ist,
fünf Monate nach dem Beginne der Frist, jedoch frühestens
mit dem 1. Februar 1915;
2. wenn der Zahlungstag des Wechsels oder der sonstige für den
Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt am 1. Januar 1915 oda
später eintritt,
mit dem 31. Mai 1915.
§ 2.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf die Fut
innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von de
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 1914
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.