verständnis ihrer vorgesetzten Dienststelle herangezogen werden. Ihre Zahl darf
jedoch nicht mehr als 2 betragen.
Bei der Überführung von Offizieren, Sanitäts- und Veterinäroffizieren
des Beurlaubtenstandes des Heeres zu dem der Schutztruppe (§ 10 des Wehr-
gesetzes für die Schutzgebiete) richtet sich die Zuständigkeit des Kriegsministeriums
zur Herbeiführung der Allerhöchsten Entscheidung nach der bisherigen Kontingents-
angehörigkeit des Betreffenden. Die Uberführung ist durch Gesuchsliste zu
beantragen.
Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere des Beurlaubtenstandes dieser
Schutztruppe, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des
Schutzgebiets Deutsch Südwestafrika nehmen, werden zum Beurlaubtenstande des
Heeres oder der Marine übergeführt. Sie sind daher sinngemäß nach § 7 den
heimatlichen Bezirkskommandos zu überweisen, die wegen Ausscheidens aus der
Schutztruppe und Anstellung im Beurlaubtenstande des Heeres das Weitere
mittels vorzulegender Gesuchslisten zu veranlassen haben. Hierbei gilt folgendes:
Die auf Grund Allerhöchster Entscheidung aus dem Beurlaubtenstande der
Schutztruppe ausscheidenden Offiziere stehen behufs Anstellung im Beurlaubten-
stande des Heeres dem Kontingente zur Verfügung, dem sie vor ihrem Übertritte zur
Schutztruppe angehört haben. Haben sie dem Landheer noch nicht angehört,
so steht ihnen die Wahl des Kontingents frei. Wird hiervon kein Gebrauch
gemacht, so ist für die Kontingentsangehörigkeit der Wohnsitz oder dauernde
Aufenthalt im Deutschen Reiche maßgebend; nehmen sie ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Ausland) so stehen sie dem Kontingente des Bundes-
staats, in dem sie die Staatsangehörigkeit besitzen, bei unmittelbarer Reichs-
angehörigkeit dem Preußischen Kontingente zur Verfügung.
Von jeder Einziehung der Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres
zur Übung bei einer Schutztruppe ist durch den Kommandeur der Schutztruppe
das kontrollierende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung
zu benachrichtigen. Die Militärpapiere sind entsprechend zu vervollständigen.
§ 9.
Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch Südwest-
afrika, die bei dieser Schutztruppe in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht
begriffen sind, freiwillige Übungen ableisten oder infolge kriegerischer Unter-
nehmungen oder notwendiger Verstärkungen zur Einstellung gelangen, erhalten
für die Zeit ihrer Einstellung die gleichen Gebührnisse der aktiven Schutztruppen-
angehörigen ihres Dienstgrads, Beamte unter Wegfall ihres Zivildiensteinkommens.
Sofern diese Gebührnisse für die im Beamtenverhältnisse stehenden Militärpersonen
geringer sind als die bei Ableistung von Übungen von Personen des Beurlaubten-
standes des Heeres bei dieser Schutztruppe gewährten Gebührnisse — Ziffer I
der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Mai 1904 —, werden die letzteren gezahlt.