Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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§  9. 
Der Anspruch erlischt mit der Entlassung oder mit dem Tode des Sohnes, 
dessen Dienst den Entschädigungsanspruch begründet. 
§ 10. 
Die Geltendmachung des Anspruchs ist nach Ablauf von sechs Monaten nach 
der Entlassung oder dem Tode des betreffenden Sohnes ausgeschlossen. 
§ 11. 
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung wird eingestellt 
a) wenn und solange der dienende Sohn vor Ablauf seiner gesetzlichen aktiven 
Dienstzeit zur Disposition seines Truppen-  (Stammarine-) Teils beurlaubt ist, 
b) wenn er sich dem Dienste länger als vier Wochen entzieht, 
c) wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer verbüßt. 
Stellt sich im Falle zu b nachträglich heraus, daß ein Verschulden nicht vor- 
liegt, so wird die Aufwandsentschädigung nachgezahlt. 
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung unterbleibt in den Fällen zu b und c 
für diejenigen Monate, in denen der dienende Sohn länger als 10 Tage dem Dienste 
entzogen war, wobei § 7 Abs. 3 keine Anwendung findet. 
§ 12. 
Die im § 6 bezeichneten Behörden haben den Truppen- (Stammarine-) 
Teilen diejenigen Mannschaften zu bezeichnen, deren Familien Entschädigung gewährt 
wird. Die Truppen- (Stammarine-) Teile haben diese Behörden von der Entlassung 
oder dem Tode solcher Mannschaften unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das gleiche 
gilt in den Fällen des § 11. 
§ 13. 
Die Landeszentralbehörden haben dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bis 
zum 15. Mai jeden Jahres eine Nachweisung der im Laufe des verflossenen Rech- 
nungsjahrs gezahlten Aufwandsentschädigungen einzureichen. 
§ 14. 
Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs (§ 10) wird hinsichtlich solcher 
Mannschaften, deren Dienstzeit vor dem 1. April 1914 abläuft, bis zum 30. No- 
vember 1914 verlängert. 
 §  15. 
Diese Bestimmungen haben so lange Geltung, als der Reichshaushaltsetat Mittel 
für ihre Durchführung zur Verfügung stellt. 
Berlin, den 26. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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