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§ 9.
Der Anspruch erlischt mit der Entlassung oder mit dem Tode des Sohnes,
dessen Dienst den Entschädigungsanspruch begründet.
§ 10.
Die Geltendmachung des Anspruchs ist nach Ablauf von sechs Monaten nach
der Entlassung oder dem Tode des betreffenden Sohnes ausgeschlossen.
§ 11.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung wird eingestellt
a) wenn und solange der dienende Sohn vor Ablauf seiner gesetzlichen aktiven
Dienstzeit zur Disposition seines Truppen- (Stammarine-) Teils beurlaubt ist,
b) wenn er sich dem Dienste länger als vier Wochen entzieht,
c) wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer verbüßt.
Stellt sich im Falle zu b nachträglich heraus, daß ein Verschulden nicht vor-
liegt, so wird die Aufwandsentschädigung nachgezahlt.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung unterbleibt in den Fällen zu b und c
für diejenigen Monate, in denen der dienende Sohn länger als 10 Tage dem Dienste
entzogen war, wobei § 7 Abs. 3 keine Anwendung findet.
§ 12.
Die im § 6 bezeichneten Behörden haben den Truppen- (Stammarine-)
Teilen diejenigen Mannschaften zu bezeichnen, deren Familien Entschädigung gewährt
wird. Die Truppen- (Stammarine-) Teile haben diese Behörden von der Entlassung
oder dem Tode solcher Mannschaften unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das gleiche
gilt in den Fällen des § 11.
§ 13.
Die Landeszentralbehörden haben dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bis
zum 15. Mai jeden Jahres eine Nachweisung der im Laufe des verflossenen Rech-
nungsjahrs gezahlten Aufwandsentschädigungen einzureichen.
§ 14.
Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs (§ 10) wird hinsichtlich solcher
Mannschaften, deren Dienstzeit vor dem 1. April 1914 abläuft, bis zum 30. No-
vember 1914 verlängert.
§ 15.
Diese Bestimmungen haben so lange Geltung, als der Reichshaushaltsetat Mittel
für ihre Durchführung zur Verfügung stellt.
Berlin, den 26. März 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.