— 184 —
§ 4
Zeigen sich Inhaber oder Betriebsleiter von Betriebs= und Verkaufs-
räumlichkeiten in Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihnen durch diese
Verordnung und die dazu erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, so kann die
Polizeibehörde die Geschäfte schließen und die Vorräte einziehen.
§ 5
Gegen Verfügungen der Polizeibehörde (§§ 2, 4) ist Beschwerde zulässig,
sie hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die Auf-
sichtsbehörde endgültig.
§ 6
Die Landeszentralbehörde bestimmt, wer als Polizeibehörde im Sinne
dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 26. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4690) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise
für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 528). Vom 26. März 1915.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen
vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 528) wird dem § 8 als Absatz 5
hinzugefügt: Die Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. in Berlin und die
Kommunalverbände sind berechtigt, bei freihändigem Erwerbe von beschlagnahmtem
Roggen und Weizen in Fällen besonderen Bedürfnisses den Zuschlag (Abs. 4)
bis auf sieben Mark zu erhöhen und bei Weiterverkäufen den erhöhten Zuschlag
in Anrechnung zu bringen.“