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ihr lösten sich allmählich einzelne Normen und damit mit der
Zeit die Gesetzgebung heraus. Aus der Anwendung des Gesetzes
auf den Rechtsbruch ergab sich die Rechtssprechung. Auch als
die Funktionen schon getrennt waren, werden sie vermutlich noch
lange in der Hand des als einziges Organ fungierenden Herrschers
verblieben sein.
Auch heute mangelt die gänzliche Trennung der Gewalten ypung nieht ze.
nach Funktionen und Organen noch durchaus. So nimmt die "ennt-Gesetzgebung
mit der sogenannten formellen Gesetzgebung
2. B. bei der Budgetbewilligung, der Konzessionserteilung durchaus
Verwaltungsfunktionen wahr, während die Rechtssprechung
mit der Justizverwaltung in das Gebiet der Verwaltung, diese
selbst wiederum mit Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verordnungsrecht
in das der Rechtssprechung und das der Gesetzgebung hinüber
greift. Und was die angeblich getrennten Organe anlangt,
so ist in Hamburg die vermeintlich nur gesetzgebende Bürgerschaft
durch die Wahlen zu den Deputationen ein Verwaltungsträger
ersten Ranges geworden, bei der Wahlprüfung aber übt sie
richterliche Thätigkeit. Nicht minder ist der Verwaltung durch
die Einreihung des Disziplinarrechts solche zugefallen; dagegen
sind die den Gerichten überwiesenen Geschäfte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit nichts anderes wie mit der Garantie der Rechts-Sprechung
umgebene ‚Verwaltungsakte.
In Bezug auf die versuchte Ausschöpfung der Staatsgewalt
ist schon oben gegen die Gewaltenteilung der Einwand gemacht,
dass sie ganz vergessen hat, die Ausübung des für Hamburg so
eminent wichtigen Disziplinarrechts gegen delinquierende Ratsglieder
einzureihen. Ebensowenig findet einen Platz in Artikel 6
die Spruchthätigkeit des Reichsgerichts bei gesetzgeberischen
Dissensen über Verfassungsfragen. Und endlich hat man ganz
und gar übersehen, dass ausserhalb der in den Gewalten verkörperten
Erscheinungen die Staatsgewalt noch ein Element birgt, 24 dis Raviedas
erst die Staatsgewalt zur eigentlichen arbeitenden Staats- ""#
Sewalt macht, die Regierung.
Man kann sich ganz allgemein den Staat in zwei Zuständen
vorstellen. Entweder so, dass alle Organe und Behörden nebenund
untereinander aufgebaut, die Ämter geschaffen, die Kom-Petenzen
bestimmt, die Aufgaben allesamt verteilt sind. Das
Seelig, Hamburgisches Staatsrecht. ö