Full text : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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ihr  lösten  sich  allmählich  einzelne  Normen  und  damit  mit  der
Zeit  die  Gesetzgebung  heraus.  Aus  der  Anwendung  des  Gesetzes
auf  den  Rechtsbruch  ergab  sich  die  Rechtssprechung.  Auch  als
die  Funktionen  schon  getrennt  waren,  werden  sie  vermutlich  noch
lange  in  der  Hand  des  als  einziges  Organ  fungierenden  Herrschers
verblieben  sein.

Auch  heute  mangelt  die  gänzliche  Trennung  der  Gewalten  ypung  nieht  ze.
nach  Funktionen  und  Organen  noch  durchaus.  So  nimmt  die  "ennt-Gesetzgebung
  mit  der  sogenannten  formellen  Gesetzgebung
2.  B.  bei  der  Budgetbewilligung,  der  Konzessionserteilung  durchaus
  Verwaltungsfunktionen  wahr,  während  die  Rechtssprechung
mit  der  Justizverwaltung  in  das  Gebiet  der  Verwaltung,  diese
selbst  wiederum  mit  Verwaltungsgerichtsbarkeit  und  Verordnungsrecht
  in  das  der  Rechtssprechung  und  das  der  Gesetzgebung  hinüber
  greift.  Und  was  die  angeblich  getrennten  Organe  anlangt,
so  ist  in  Hamburg  die  vermeintlich  nur  gesetzgebende  Bürgerschaft
  durch  die  Wahlen  zu  den  Deputationen  ein  Verwaltungsträger
  ersten  Ranges  geworden,  bei  der  Wahlprüfung  aber  übt  sie
richterliche  Thätigkeit.  Nicht  minder  ist  der  Verwaltung  durch
die  Einreihung  des  Disziplinarrechts  solche  zugefallen;  dagegen
sind  die  den  Gerichten  überwiesenen  Geschäfte  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  nichts  anderes  wie  mit  der  Garantie  der  Rechts-Sprechung
  umgebene  ‚Verwaltungsakte.

In  Bezug  auf  die  versuchte  Ausschöpfung  der  Staatsgewalt
ist  schon  oben  gegen  die  Gewaltenteilung  der  Einwand  gemacht,
dass  sie  ganz  vergessen  hat,  die  Ausübung  des  für  Hamburg  so
eminent  wichtigen  Disziplinarrechts  gegen  delinquierende  Ratsglieder
  einzureihen.  Ebensowenig  findet  einen  Platz  in  Artikel  6
die  Spruchthätigkeit  des  Reichsgerichts  bei  gesetzgeberischen
Dissensen  über  Verfassungsfragen.  Und  endlich  hat  man  ganz
und  gar  übersehen,  dass  ausserhalb  der  in  den  Gewalten  verkörperten
  Erscheinungen  die  Staatsgewalt  noch  ein  Element  birgt,  24  dis  Raviedas
  erst  die  Staatsgewalt  zur  eigentlichen  arbeitenden  Staats-  ""#
Sewalt  macht,  die  Regierung.

Man  kann  sich  ganz  allgemein  den  Staat  in  zwei  Zuständen
vorstellen.  Entweder  so,  dass  alle  Organe  und  Behörden  nebenund
  untereinander  aufgebaut,  die  Ämter  geschaffen,  die  Kom-Petenzen

  bestimmt,  die  Aufgaben  allesamt  verteilt  sind.  Das
Seelig,  Hamburgisches  Staatsrecht.  ö