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Er ist beim Arbeitgeber der Wöchnerin zu stellen, wenn sie auf Grund des § 418
oder des § 435 der Reichsversicherungsordnung von der Versicherung befreit ist.
Gehört die Wöchnerin zur Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge, so ist
der Antrag bei der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg zu stellen.
§7
Krankenkasse, See-Berufsgenossenschaft und Arbeitgeber haben den Antrag
unverzüglich an diejenige Kommission des Lieferungsverbandes (§ 6 des Gesetzes
vom 28. Februar 1888) weiterzureichen, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufent-
haltsort der Wöchnerin liegt.
Sie haben sich gleichzeitig darüber zu äußern, ob gegen sie der Wöchnerin
ein Anspruch auf Wochenhilfe nach § 8 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 492) oder nach § 6 oder § 8 der Bekanntmachung vom
28. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) zusteht.
§ 8
Wer nach diesen Vorschriften (§ 7 Abs. 2) Wochenhilfe gewähren muß,
kann den Antrag auch selbst stellen, falls die Wöchnerin seiner Aufforderung,
ihn zu stellen, nicht binnen zwei Wochen entspricht.
§ 9
In allen anderen als den im § 6 bezeichneten Fällen ist der Antrag
unmittelbar bei der Kommission des Lieferungsverbandes zu stellen.
Der Antrag muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß die Wöchnerin
keiner Krankenkasse (§ 6 Abs. 1) angehört, und, wenn sie Dienstbote oder land-
wirtschaftliche Arbeiterin ist, auch, daß sie nicht zu den nach § 418 oder § 435 der
Reichsversicherungsordnung Befreiten gehört.
§ 10
Für die Kommission gelten § 6 Abs. 2, § 8 des Gesetzes vom 28. Februar 1888
auch hier; jedoch kann der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Wöchnerin
0der das Kind (§ 3) schon nach dem genannten Gesetz unterstützt wird.
Die Steuerbehörden haben der Kommission auf Erfordern Auskunft über
die Verhältnisse der Wöchnerin und ihres Ehemanns zu erteilen.
§ 11
Die Kommission oder ihr Vorsitzender (§ 10 Abf. 1) entscheidet endgültig
durch schriftlichen Bescheidf; bei Ablehnung des Antrags sind die Gründe mit-
zuteilen.
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