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stimmten Fristen der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur
Verfügung gestellt werden. Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen
innerhalb der etwa bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die fehlenden Mengen in seinem
Bezirk erwerben.
Der Kommunalverband kann verlangen, daß die Zentralstelle zur Be-
schaffung der Heeresverpflegung größere Mengen und früher abnimmt; das Ver-
langen muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Abnahmetermin
zugehen.
§ 24
Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des
Kommunalverbandes zulässigerweise nach § 22 entfernt ist, was innerhalb des
Bezirkes des Kommunalverbandes an Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) ge-
liefert ist, und was von solchen Betrieben nach § 6 Abs. 2 verarbeitet werden darf.
§ 25
Ergibt sich in einem Kommunalverbande nachträglich, daß das Ernteergebnis
größer gewesen ist als die Schätzung (§ 19), so hat er die Hälfte des Überschusses der
Reichsfuttermittelstelle anzumelden und nach ihrer Aufforderung der Zentralstelle
zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen; dabei finden
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Anwendung.
§ 26
Jeder Kommunalverband hat der Reichsfuttermittelstelle bis zum 5. jedes
Monats, erstmals bis zum 5. August 1915, nach einem von ihr festgestellten
Vordruck anzuzeigen, wieviel Gerste im letzten Monat in sein Eigentum über-
gegangen und aus seinem Bezirke herausgegangen ist, sowie welche außer-
gewöhnliche Veränderungen an den Vorräten seines Bezirkes eingetreten sind.
§ 27
Jeder Betrieb mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) darf im Rahmen seines Kon-
tingents Gerste verarbeiten, verarbeiten lassen und zur Verarbeitung erwerben.
Auf das Kontingent sind anzurechnen die Vorräte an Gerste und Malz, die ein
Betriebsunternehmer am 1. Oktober 1915 besitzt, oder die er nach § 6 Abs. 2
aus seinen Vorräten verarbeiten darf, bei einer Bierbrauerei jedoch nicht die
Malzvorräte, die nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt sind.
Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1), die eine eigene Mälzerei haben,
dürfen in dieser nicht mehr Gerste vermälzen, als sie im Durchschnitt der beiden
letzten Jahre in ihr vermälzt haben.
§ 28
Hat ein Betriebsunternehmer unbefugt Gerste erworben, verarbeitet oder
verarbeiten lassen oder hat er mehr Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten
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