Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses 
mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle den Zuschlag bis auf neun Mark 
erhöhen. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und die 
Kommunalverbände dürfen bei Weiterverkäufen den von ihnen gezahlten Zuschlag, 
mindestens aber sechs Mark, anrechnen. 
§ 4 
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nicht bei Verkäufen: 
a) von Saatgerste aus landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in den letzten 
zwei Jahren nachweislich mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben, 
b) von Gerste für gersteverarbeitende Betriebe, 
c) von Gerste, die durch die Kommunalverbände nach § 33 der Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 
28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) abgegeben wird, sowie bei 
Weiterverkäufen dieser Gerste. 
§ 5 
Für Verkäufe von Gerste aus der Ernte 1914, die nach dem 23. Juli 1915 
abgeschlossen werden, gelten die Vorschriften dieser Bekanntmachung. 
§ 6 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und 
an Stelle der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und 
Weizen vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 528) nebst der Änderung 
vom 26. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 184). 
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
Der Reichskanzler 
von Bethmann Hollweg 
  
Reichs- Gesetzbl. 1915. 111
	        
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