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damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für
die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von
6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom .... .ab“ Der
Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die
Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein-
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der
Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der
Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. Oktober 1915
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
3. Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kraetke
(Nr. 4827) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über das Verbot des
Vorverkaufs von Ölfrüchten der Ernte des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 345). Vom 24. Juli 1915.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Emte
des Jahres 1915 usw. vom 17. Juni 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
Die Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Ölfrüchten
der Ernte des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 345) tritt hiermit außer Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.